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Sie können sich § 70 WHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
Anwendbare Vorschriften, Verfahren | Anwendbare Vorschriften, Verfahren | ||||
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2 | § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des | 2 | und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des | ||
3 | Verwaltungsverfahrensgesetzes. | 3 | Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen | ||
4 | und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der | ||||
5 | Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen | ||||
6 | Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 | ||||
7 | entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind | ||||
8 | anzuwenden. | ||||
4 | (2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem | 9 | (2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem | ||
5 | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur | 10 | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur | ||
6 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den | 11 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den | ||
7 | Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. | 12 | Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. | ||
8 | (3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der | 13 | (3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der | ||
9 | Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den | 14 | Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den | ||
10 | Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines | 15 | Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines | ||
11 | beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln. | 16 | beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln. |
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