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Sie können sich § 52 WHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
(2) 1In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. 2Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. 3Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. 4Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten | Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten | ||||
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t | 1 | Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten | t | 1 | Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten |
Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten | Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten | ||||
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f | 1 | (1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche | f | 1 | (1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche |
2 | Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies | 2 | Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies | ||
3 | erfordert, | 3 | erfordert, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt | 5 | bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt | ||
6 | werden, | 6 | werden, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet | 8 | die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet | ||
9 | werden, | 9 | werden, | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere | 11 | bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere | ||
12 | die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, | 12 | die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, | 14 | Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, | ||
15 | aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, | 15 | aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, | ||
16 | c) | 16 | c) | ||
17 | bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers | 17 | bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers | ||
18 | und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von | 18 | und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von | ||
19 | Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen, | 19 | Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden | 21 | Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden | ||
22 | Maßnahmen vorzunehmen. | 22 | Maßnahmen vorzunehmen. | ||
23 | Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und | 23 | Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und | ||
24 | Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck | 24 | Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck | ||
25 | nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies | 25 | nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies | ||
26 | erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung | 26 | erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung | ||
27 | unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der | 27 | unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der | ||
t | 28 | Schutzzweck nicht gefährdet wird. | t | 28 | Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a |
29 | Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung | ||||
30 | von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist. | ||||
29 | (2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige | 31 | (2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige | ||
30 | Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der | 32 | Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der | ||
31 | Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die | 33 | Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die | ||
32 | vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § | 34 | vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § | ||
33 | 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn | 35 | 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn | ||
34 | besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr | 36 | besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr | ||
35 | verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach | 37 | verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach | ||
36 | Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die | 38 | Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die | ||
37 | Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. | 39 | Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. | ||
38 | (3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines | 40 | (3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines | ||
39 | Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung | 41 | Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung | ||
40 | des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. | 42 | des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. | ||
41 | (4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in | 43 | (4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in | ||
42 | Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und | 44 | Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und | ||
43 | diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere | 45 | diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere | ||
44 | Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu | 46 | Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu | ||
45 | leisten. | 47 | leisten. | ||
46 | (5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in | 48 | (5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in | ||
47 | Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die | 49 | Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die | ||
48 | ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks | 50 | ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks | ||
49 | einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile | 51 | einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile | ||
50 | ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht | 52 | ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht | ||
51 | nach Absatz 4 besteht. | 53 | nach Absatz 4 besteht. |
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