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Sie können sich § 68 WHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) 1Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
Planfeststellung, Plangenehmigung | Planfeststellung, Plangenehmigung | ||||
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2 | Behörde. | 2 | Behörde. | ||
3 | (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die | 3 | (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die | ||
4 | Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer | 4 | Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer | ||
5 | Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines | 5 | Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines | ||
6 | Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die | 6 | Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die | ||
7 | Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem | 7 | Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem | ||
8 | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur | 8 | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur | ||
9 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer | 9 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer | ||
10 | Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige | 10 | Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige | ||
11 | bedürfen. | 11 | bedürfen. | ||
12 | (3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn | 12 | (3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine | 14 | eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine | ||
15 | erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken | 15 | erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken | ||
16 | oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht | 16 | oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht | ||
17 | zu erwarten ist und | 17 | zu erwarten ist und | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich- | 19 | andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich- | ||
20 | rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. | 20 | rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. | ||
t | t | 21 | (4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des | ||
22 | Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie | ||||
23 | erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 | ||||
24 | zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im | ||||
25 | Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch. |
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