f | (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten | f | (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten |
| Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 | | Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 |
| der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu | | der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu |
| nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas | | nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas |
| anderes gilt. | | anderes gilt. |
| (1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten | | (1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten |
| Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, | | Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, |
| sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 | | sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 |
| Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom | | Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom |
| 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den | | 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den |
| Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen | | Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für | | Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für |
| Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung | | Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung |
| (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird. | | (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird. |
| (1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte | | (1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte |
| Genehmigung, die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung | | Genehmigung, die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung |
| vorgenommen worden ist, innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 2 | | vorgenommen worden ist, innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
| Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in | | Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in |
| Anspruch zu nehmen. | | Anspruch zu nehmen. |
t | | t | (1c) Die nach § 6 Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten |
| | | Genehmigungen, die in den Jahren 2024 oder 2025 auslaufen und in den in Anlage |
| | | 1 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 |
| | | Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159 der Kommission vom 12. |
| | | August 2024 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von |
| | | bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen |
| | | Parlaments und des Rates betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen |
| | | zur Behebung der Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union (ABl. L, |
| | | 2024/2159, 13.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. Die |
| | | Festlegungen nach Anlage 1 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz |
| | | 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159. Die Länder melden der |
| | | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die |
| | | weiteren Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) |
| | | 2024/2159. |
| | | (1d) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 |
| | | erteilten Genehmigungen, die im Jahre 2024 auslaufen und in den in Anlage 2 |
| | | genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 |
| | | Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146 der Kommission vom 2. |
| | | August 2024 über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten |
| | | Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und |
| | | des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission für das |
| | | Jahr 2024 zur Lösung spezifischer Probleme im Weinsektor sowie im Obst- und |
| | | Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse (ABl. L, 2024/2146, 5.8.2024) |
| | | festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. Die Festlegungen nach |
| | | Anlage 2 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 3 der |
| | | Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146. Die Länder melden der |
| | | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die |
| | | weiteren Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung |
| | | (EU) 2024/2146. |
| (2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c | | (2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c |
| Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden | | Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden |
| innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. | | innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. |