f | (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für | f | (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für |
| das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder | | das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder |
| mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete | | mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete |
| Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden. | | Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden. |
| Sofern sich ein Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Länder | | Sofern sich ein Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Länder |
| erstreckt, ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes zu | | erstreckt, ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes zu |
| erteilen, in dem der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist; die | | erteilen, in dem der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist; die |
| Anerkennung bedarf des Einvernehmens des jeweiligen betroffenen Landes. | | Anerkennung bedarf des Einvernehmens des jeweiligen betroffenen Landes. |
| (2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 können Anträge für eine Änderung | | (2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 können Anträge für eine Änderung |
| der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer | | der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer |
t | geschützten geografischen Angabe nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. | t | geschützten geografischen Angabe nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 |
| 1308/2013 vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen. | | vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen. |
| (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine | | (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine |
| Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern | | Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern |
| vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend | | vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend |
| repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation | | repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation |
| in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und | | in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und |
| auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die | | auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die |
| Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte | | Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte |
| Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte | | Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte |
| Landweinmenge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch | | Landweinmenge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch |
| Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach | | Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach |
| ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der | | ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der |
| Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet | | Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet |
| vorhandenen Struktur vertreten sind. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 | | vorhandenen Struktur vertreten sind. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 |
| können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, | | können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, |
| insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation | | insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation |
| notwendigen Mittel und Strukturen. | | notwendigen Mittel und Strukturen. |