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Sie können sich § 22c WeinG 1994 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Europäische Kommission nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. 2Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen.
(2) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger. 2Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.
(3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der zwei Monate eine Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt sind.
(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und den Verbänden der Weinwirtschaft.
(5) 1Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. 2Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger. 4Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht. 5Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.
(6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag an die Europäische Kommission.
(7) (weggefallen)
(8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
(9) Die Bundesanstalt ist zuständig für
Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | ||||
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t | 1 | Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. | t | 1 | Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) |
2 | 1308/2013 | 2 | 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | ||||
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f | 1 | (1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder | f | 1 | (1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder |
2 | Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen | 2 | Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen | ||
n | 3 | und geografischen Angaben, das von der Europäische Kommission nach Artikel 104 | n | 3 | und geografischen Angaben, das von der Europäische Kommission nach Artikel 22 |
4 | Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 92 Absatz 1 | ||||
4 | Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterhalten wird, sind bei der | 5 | der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt | ||
5 | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. | 6 | für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. Sofern | ||
6 | Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 | 7 | Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder | ||
7 | oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 | 8 | eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 | ||
8 | festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine | 9 | festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine | ||
9 | Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 | 10 | Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 | ||
10 | anerkannt wurde, eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen. | 11 | anerkannt wurde, eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen. | ||
11 | (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger. Gegen den | 12 | (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger. Gegen den | ||
12 | Antrag kann innerhalb von zwei Monaten ab seiner Veröffentlichung | 13 | Antrag kann innerhalb von zwei Monaten ab seiner Veröffentlichung | ||
13 | von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der | 14 | von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der | ||
14 | Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der | 15 | Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der | ||
15 | Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden. | 16 | Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden. | ||
16 | (3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der zwei Monate eine | 17 | (3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der zwei Monate eine | ||
17 | Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des | 18 | Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des | ||
18 | Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die | 19 | Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die | ||
19 | Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation | 20 | Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation | ||
20 | als geografisches Gebiet abgegrenzt sind. | 21 | als geografisches Gebiet abgegrenzt sind. | ||
21 | (4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung | 22 | (4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung | ||
22 | über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der | 23 | über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der | ||
23 | eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines | 24 | eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines | ||
24 | Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich | 25 | Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich | ||
25 | zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung und | 26 | zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung und | ||
26 | Landwirtschaft, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und | 27 | Landwirtschaft, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und | ||
27 | den Verbänden der Weinwirtschaft. | 28 | den Verbänden der Weinwirtschaft. | ||
28 | (5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der | 29 | (5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der | ||
n | 29 | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der zu seiner Durchführung erlassenen | n | 30 | Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
30 | Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. Andernfalls wird der | 31 | und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die | ||
31 | Antrag zurückgewiesen. Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden | 32 | Bundesanstalt dieses fest. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die | ||
32 | Bescheid im Bundesanzeiger. Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach | 33 | Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger. | ||
33 | Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem | 34 | Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten | ||
34 | stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Bescheid nach | 35 | Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im | ||
35 | Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die | 36 | Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 | ||
36 | fristgemäß Einspruch eingelegt haben. | 37 | ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch | ||
38 | eingelegt haben. | ||||
37 | (6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, | 39 | (6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, | ||
38 | unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den | 40 | unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den | ||
39 | Antrag an die Europäische Kommission. | 41 | Antrag an die Europäische Kommission. | ||
40 | (7) (weggefallen) | 42 | (7) (weggefallen) | ||
41 | (8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, | 43 | (8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, | ||
42 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu | 44 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu | ||
43 | erlassen über | 45 | erlassen über | ||
44 | 1. | 46 | 1. | ||
45 | das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz | 47 | das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz | ||
46 | 2, | 48 | 2, | ||
47 | 2. | 49 | 2. | ||
48 | den in Absatz 4 genannten Fachausschuss. | 50 | den in Absatz 4 genannten Fachausschuss. | ||
49 | (9) Die Bundesanstalt ist zuständig für | 51 | (9) Die Bundesanstalt ist zuständig für | ||
50 | 1. | 52 | 1. | ||
n | 51 | das in Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte | n | 53 | das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte |
52 | Einspruchsverfahren, | 54 | Einspruchsverfahren, | ||
53 | 2. | 55 | 2. | ||
t | 54 | das in Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Verfahren zur | t | 56 | das in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte Verfahren zur |
55 | Änderung der Produktspezifikation und | 57 | Änderung der Produktspezifikation und | ||
56 | 3. | 58 | 3. | ||
57 | das in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom | 59 | das in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom | ||
58 | 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des | 60 | 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des | ||
59 | Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von | 61 | Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von | ||
60 | Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im | 62 | Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im | ||
61 | Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen | 63 | Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen | ||
62 | der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung | 64 | der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung | ||
63 | und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung | 65 | und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung | ||
64 | genannte Verfahren zur vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation. | 66 | genannte Verfahren zur vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation. | ||
65 | Für die Durchführung der Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die | 67 | Für die Durchführung der Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die | ||
66 | Absätze 1 bis 7 entsprechend. Für die Durchführung des Verfahrens nach Satz 1 | 68 | Absätze 1 bis 7 entsprechend. Für die Durchführung des Verfahrens nach Satz 1 | ||
67 | Nummer 3 wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 69 | Nummer 3 wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | ||
68 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere | 70 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere | ||
69 | Bestimmungen zu erlassen. | 71 | Bestimmungen zu erlassen. |
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