f | (1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen | f | (1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen |
| nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere | | nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere |
| abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des | | abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des |
| Weinbaubetriebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in | | Weinbaubetriebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in |
| Verbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag für | | Verbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag für |
| 1. | | 1. |
| einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder | | einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder |
| 2. | | 2. |
| Qualitätsgruppen: | | Qualitätsgruppen: |
| a) | | a) |
| Prädikatswein und Qualitätswein, | | Prädikatswein und Qualitätswein, |
| b) | | b) |
| Landwein, | | Landwein, |
| c) | | c) |
| Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, | | Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, |
| d) | | d) |
| Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe, | | Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe, |
| e) | | e) |
| Grundwein | | Grundwein |
| gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden | | gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden |
| Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den | | Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den |
| gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit die | | gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit die |
| Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die | | Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die |
| gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die | | gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die |
| Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt | | Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt |
| hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge. | | hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge. |
| (2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für | | (2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für |
| Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § | | Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § |
| 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Die | | 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Die |
| Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für | | Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für |
| Weintrauben, Traubenmost oder Wein | | Weintrauben, Traubenmost oder Wein |
| 1. | | 1. |
| für Gebiete außerhalb der in Satz 1 genannten Gebiete oder | | für Gebiete außerhalb der in Satz 1 genannten Gebiete oder |
| 2. | | 2. |
| für in Satz 1 genannten Gebiete | | für in Satz 1 genannten Gebiete |
| festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der nicht mit einer für diese | | festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der nicht mit einer für diese |
| Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnungen gekennzeichnet werden soll. Wird | | Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnungen gekennzeichnet werden soll. Wird |
| der Hektarertrag nach Satz 1 oder Satz 2 für Traubenmost oder Wein | | der Hektarertrag nach Satz 1 oder Satz 2 für Traubenmost oder Wein |
| festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse | | festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse |
| entsprechend anzuwenden. | | entsprechend anzuwenden. |
| (3) Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich | | (3) Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich |
| festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein als Prädikatswein und | | festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein als Prädikatswein und |
| Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar | | Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar |
| nicht übersteigen. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 | | nicht übersteigen. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 |
| darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. Soweit in | | darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. Soweit in |
| einem Land ein Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 | | einem Land ein Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 |
| Nummer 1 nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag | | Nummer 1 nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag |
| für Wein für die dort genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als | | für Wein für die dort genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als |
| festgesetzt. | | festgesetzt. |
| (4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge | | (4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge |
| von den Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für | | von den Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für |
| eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe | | eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe |
| abgegrenzt sind, für deren Bezeichnung eine Ursprungsbezeichnung oder | | abgegrenzt sind, für deren Bezeichnung eine Ursprungsbezeichnung oder |
t | geografische Angabe nach dem Verfahren des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. | t | geografische Angabe nach dem Verfahren des Artikels 21 der Verordnung (EU) |
| 1308/2013 geschützt worden ist, und die unter der geschützten | | 2024/1143 geschützt worden ist, und die unter der geschützten |
| Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vermarktet werden. | | Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vermarktet werden. |
| (5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer | | (5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer |
| Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert | | Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert |
| festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur | | festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur |
| Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 | | Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 |
| einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen | | einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen |
| zulassen. | | zulassen. |
| (6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft. | | (6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft. |