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Sie können sich § 2 WeinG 1994 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | 1. | f | 1 | 1. |
2 | Erzeugnisse: | 2 | Erzeugnisse: | ||
3 | a) | 3 | a) | ||
4 | die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen | 4 | die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen | ||
5 | Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, | 5 | Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, | ||
6 | b) | 6 | b) | ||
7 | aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte | 7 | aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte | ||
8 | weinhaltige Cocktails (aromatisierte Weinerzeugnisse) und | 8 | weinhaltige Cocktails (aromatisierte Weinerzeugnisse) und | ||
9 | c) | 9 | c) | ||
10 | weinhaltige Getränke, | 10 | weinhaltige Getränke, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus | 12 | Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus | ||
13 | hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte | 13 | hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte | ||
14 | alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr | 14 | alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr | ||
15 | als 50 vom Hundert beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht | 15 | als 50 vom Hundert beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht | ||
16 | stattgefunden hat, | 16 | stattgefunden hat, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter | 18 | Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter | ||
19 | Wein, | 19 | Wein, | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 21 | Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||
22 | hergestellte Erzeugnisse, | 22 | hergestellte Erzeugnisse, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die - ohne Mitglied der | 24 | Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die - ohne Mitglied der | ||
25 | Europäischen Union zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen | 25 | Europäischen Union zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen | ||
26 | Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, hergestellte Erzeugnisse, | 26 | Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, hergestellte Erzeugnisse, | ||
27 | 6. | 27 | 6. | ||
28 | Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Union | 28 | Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Union | ||
29 | angehören und die nicht Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse, | 29 | angehören und die nicht Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse, | ||
30 | 7. | 30 | 7. | ||
31 | Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zweiten Weinwirtschaftsjahr | 31 | Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zweiten Weinwirtschaftsjahr | ||
32 | nach dem der Pflanzung, | 32 | nach dem der Pflanzung, | ||
33 | 8. | 33 | 8. | ||
34 | Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost- oder Weinmengen festgesetzte | 34 | Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost- oder Weinmengen festgesetzte | ||
35 | Ertrag je Hektar Ertragsrebfläche, | 35 | Ertrag je Hektar Ertragsrebfläche, | ||
36 | 9. | 36 | 9. | ||
37 | Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der einzelnen im Ertrag | 37 | Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der einzelnen im Ertrag | ||
38 | stehenden Rebflächen eines Weinbaubetriebes, | 38 | stehenden Rebflächen eines Weinbaubetriebes, | ||
39 | 10. | 39 | 10. | ||
40 | Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen, | 40 | Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen, | ||
41 | 11. | 41 | 11. | ||
42 | Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden und jedes sonstige | 42 | Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden und jedes sonstige | ||
43 | Handeln, durch das bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist | 43 | Handeln, durch das bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist | ||
44 | Herstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes | 44 | Herstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes | ||
45 | erlassene Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit | 45 | erlassene Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit | ||
46 | gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken, | 46 | gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken, | ||
47 | 12. | 47 | 12. | ||
48 | Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren, | 48 | Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren, | ||
49 | 13. | 49 | 13. | ||
50 | Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens; | 50 | Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens; | ||
51 | Zusetzen ist auch das Übergehen von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der | 51 | Zusetzen ist auch das Übergehen von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der | ||
52 | Verarbeitung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit | 52 | Verarbeitung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit | ||
53 | nicht in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | 53 | nicht in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | ||
54 | Rechtsverordnung bestimmt ist, dass ein solches Übergehen nicht als Zusetzen | 54 | Rechtsverordnung bestimmt ist, dass ein solches Übergehen nicht als Zusetzen | ||
55 | gilt, | 55 | gilt, | ||
56 | 14. | 56 | 14. | ||
57 | Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen miteinander und untereinander, | 57 | Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen miteinander und untereinander, | ||
58 | 15. | 58 | 15. | ||
59 | Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als | 59 | Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als | ||
60 | 60 Liter beträgt und das anschließend fest verschlossen wird, | 60 | 60 Liter beträgt und das anschließend fest verschlossen wird, | ||
61 | 16. | 61 | 16. | ||
62 | Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Erzeugnis, | 62 | Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Erzeugnis, | ||
63 | 17. | 63 | 17. | ||
64 | Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen | 64 | Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen | ||
65 | Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, | 65 | Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, | ||
66 | 18. | 66 | 18. | ||
67 | Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger | 67 | Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger | ||
68 | Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen gilt | 68 | Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen gilt | ||
69 | das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer | 69 | das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer | ||
70 | Amtlichen Prüfungsnummer, | 70 | Amtlichen Prüfungsnummer, | ||
71 | 19. | 71 | 19. | ||
72 | Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren und von Waren aus | 72 | Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren und von Waren aus | ||
73 | Vertragsstaaten in das Inland, | 73 | Vertragsstaaten in das Inland, | ||
74 | 20. | 74 | 20. | ||
75 | Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren in einen Vertragsstaat oder in | 75 | Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren in einen Vertragsstaat oder in | ||
76 | ein Drittland, | 76 | ein Drittland, | ||
77 | 21. | 77 | 21. | ||
78 | Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder | 78 | Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder | ||
79 | der Europäischen Union oder auf Grund dieses Gesetzes für die Beförderung von | 79 | der Europäischen Union oder auf Grund dieses Gesetzes für die Beförderung von | ||
80 | Erzeugnissen im Zollgebiet der Europäischen Union vorgeschriebenen Dokumente, | 80 | Erzeugnissen im Zollgebiet der Europäischen Union vorgeschriebenen Dokumente, | ||
81 | 22. | 81 | 22. | ||
82 | Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher | 82 | Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher | ||
83 | Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger | 83 | Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger | ||
84 | Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde | 84 | Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde | ||
85 | oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind, | 85 | oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind, | ||
86 | 23. | 86 | 23. | ||
87 | Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine | 87 | Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine | ||
88 | gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe | 88 | gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe | ||
89 | beieinander liegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind, | 89 | beieinander liegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind, | ||
90 | 24. | 90 | 24. | ||
91 | Qualitätswein: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, der einer | 91 | Qualitätswein: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, der einer | ||
92 | analytischen und organoleptischen Qualitätsprüfung (amtliche Qualitätsprüfung) | 92 | analytischen und organoleptischen Qualitätsprüfung (amtliche Qualitätsprüfung) | ||
93 | unterzogen worden ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte | 93 | unterzogen worden ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte | ||
94 | Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der | 94 | Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der | ||
95 | Trauben erfüllt, | 95 | Trauben erfüllt, | ||
96 | 25. | 96 | 25. | ||
97 | Landwein: Wein mit geschützter geografischer Angabe, der durch | 97 | Landwein: Wein mit geschützter geografischer Angabe, der durch | ||
98 | Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der | 98 | Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der | ||
99 | Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt, | 99 | Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt, | ||
100 | 26. | 100 | 26. | ||
101 | Grundwein | 101 | Grundwein | ||
102 | a) | 102 | a) | ||
103 | Wein, der zur Herstellung von Wein mit der Angabe der Herkunft „Europäischer | 103 | Wein, der zur Herstellung von Wein mit der Angabe der Herkunft „Europäischer | ||
104 | Gemeinschaftswein“ oder „Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der | 104 | Gemeinschaftswein“ oder „Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der | ||
105 | Europäischen Gemeinschaft“ bestimmt ist; | 105 | Europäischen Gemeinschaft“ bestimmt ist; | ||
106 | b) | 106 | b) | ||
107 | Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne | 107 | Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne | ||
108 | Rebsortenangabe bestimmt ist; | 108 | Rebsortenangabe bestimmt ist; | ||
109 | c) | 109 | c) | ||
110 | Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten | 110 | Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten | ||
111 | weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhaltigen | 111 | weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhaltigen | ||
112 | Getränken, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten | 112 | Getränken, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten | ||
113 | schäumenden Getränken, Weinessig oder anderen Lebensmitteln, die keine | 113 | schäumenden Getränken, Weinessig oder anderen Lebensmitteln, die keine | ||
114 | Erzeugnisse sind, bestimmt ist, | 114 | Erzeugnisse sind, bestimmt ist, | ||
115 | 27. | 115 | 27. | ||
116 | Prädikatswein: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, der einer | 116 | Prädikatswein: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, der einer | ||
117 | amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift | 117 | amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift | ||
118 | festgelegte, die Anforderungen für Qualitätswein übersteigende | 118 | festgelegte, die Anforderungen für Qualitätswein übersteigende | ||
119 | Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der | 119 | Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der | ||
120 | Trauben erfüllt, | 120 | Trauben erfüllt, | ||
121 | 28. | 121 | 28. | ||
122 | Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein, der aus Qualitätswein oder für die | 122 | Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein, der aus Qualitätswein oder für die | ||
123 | Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer | 123 | Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer | ||
124 | amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift | 124 | amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift | ||
125 | festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt, | 125 | festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt, | ||
126 | 29. | 126 | 29. | ||
127 | Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein, der aus Qualitätswein oder für die | 127 | Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein, der aus Qualitätswein oder für die | ||
128 | Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer | 128 | Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer | ||
129 | amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift | 129 | amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift | ||
130 | festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt, | 130 | festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt, | ||
131 | 30. | 131 | 30. | ||
132 | Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung | 132 | Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung | ||
133 | von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer amtlichen | 133 | von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer amtlichen | ||
134 | Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift | 134 | Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift | ||
135 | festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt, | 135 | festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt, | ||
136 | 31. | 136 | 31. | ||
137 | Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 | 137 | Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 | ||
138 | Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und | 138 | Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und | ||
139 | des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für | 139 | des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für | ||
140 | landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. | 140 | landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. | ||
141 | 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 347 | 141 | 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 347 | ||
n | 142 | vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L | n | 142 | vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, |
143 | 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, | ||||
144 | 32. | 143 | 32. | ||
145 | Geografische Angabe: geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 | 144 | Geografische Angabe: geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 | ||
146 | Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, | 145 | Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, | ||
147 | 33. | 146 | 33. | ||
148 | Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung, die nach den | 147 | Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung, die nach den | ||
149 | Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der | 148 | Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der | ||
n | 150 | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union geschützt worden ist, | n | 149 | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) |
150 | 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über | ||||
151 | geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse | ||||
152 | und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben | ||||
153 | für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. | ||||
154 | 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung | ||||
155 | (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024), in der Europäischen Union | ||||
156 | geschützt worden ist, | ||||
151 | 34. | 157 | 34. | ||
152 | Geschützte geografische Angabe: geografische Angabe, die nach den | 158 | Geschützte geografische Angabe: geografische Angabe, die nach den | ||
153 | Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der | 159 | Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der | ||
t | t | 160 | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) | ||
154 | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union geschützt worden ist, | 161 | 2024/1143, in der Europäischen Union geschützt worden ist, | ||
155 | 35. | 162 | 35. | ||
156 | Klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die | 163 | Klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die | ||
157 | Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 164 | Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||
158 | 1308/2013 erfüllt, jedoch noch nicht erfolgreich das Verfahren für die | 165 | 1308/2013 erfüllt, jedoch noch nicht erfolgreich das Verfahren für die | ||
159 | Klassifizierung durchlaufen hat, | 166 | Klassifizierung durchlaufen hat, | ||
160 | 36. | 167 | 36. | ||
161 | Nicht klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die | 168 | Nicht klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die | ||
162 | Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der | 169 | Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der | ||
163 | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt. | 170 | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt. |
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