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Sie können sich § 3b WeinG 1994 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Stützungsprogramm im Sinne des Teils II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Länder erstellt. 2Es umfasst selbstständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen auf eine Absatzförderung von Erzeugnissen aus mindestens zwei Bundesländern beziehen. 2Aus den gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmitteln stehen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich 2 Millionen Euro zur Verfügung. 3Ist absehbar, dass diese Mittel nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden, kann der Restbetrag den Ländern zugewiesen werden. 4Die Aufteilung dieses Restbetrags nimmt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit den Ländern vor. 5Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
1(2a) Die gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich der Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 den Ländern zur Verfügung. 2Sie werden den Ländern nach einem vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den Ländern gemeinsam festgelegten Verteilungsschlüssel zugewiesen. 3Die Länder können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. 4Die nicht abgerufenen Finanzmittel können für Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 und für Maßnahmen anderer Länder verwendet werden. 5Die Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 15. Oktober eines Jahres mit, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht.
(3) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
(5) 1Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen die Antragsteller sicher, dass die im Zusammenhang mit der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verbreitenden Informationen über den verantwortungsvollen Weinkonsum von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, genehmigt worden ist. 2Die in Satz 1 genannte Genehmigung ist dem Antrag beizufügen.
(6) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen aus Deutschland oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland durchgeführt werden sollen, die für die öffentliche Gesundheit zuständige Stelle. 2Sie entscheidet dabei unter Berücksichtigung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).
(7) 1Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterrichten sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen. 2Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse.
Stützungsprogramm | Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen | ||||
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t | 1 | Stützungsprogramm | t | 1 | Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen |
Stützungsprogramm | Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen | ||||
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n | 1 | (1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Teils II Titel I Kapitel II | n | ||
2 | Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird vom Bundesministerium für | ||||
3 | Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen | ||||
4 | Länder erstellt. Es umfasst selbstständige Einzelmaßnahmen des Bundes und | ||||
5 | der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze. | ||||
6 | (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterstützt | ||||
7 | Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 | ||||
8 | Buchstabe a und in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der | ||||
9 | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen auf eine | ||||
10 | Absatzförderung von Erzeugnissen aus mindestens zwei Bundesländern beziehen. | ||||
11 | Aus den gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der | ||||
12 | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung stehenden | ||||
13 | Finanzmitteln stehen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung | ||||
14 | jährlich 2 Millionen Euro zur Verfügung. Ist absehbar, dass diese Mittel | ||||
15 | nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden, kann der Restbetrag den Ländern | ||||
16 | zugewiesen werden. Die Aufteilung dieses Restbetrags nimmt das | ||||
17 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit den Ländern | ||||
18 | vor. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 | ||||
19 | des Marktorganisationsgesetzes. | ||||
20 | (2a) Die gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der | 1 | (1) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der | ||
21 | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel | 2 | Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel | ||
22 | stehen abzüglich der Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 den Ländern zur Verfügung. | 3 | stehen abzüglich zwei Millionen Euro den Ländern zur Verfügung. Sie werden | ||
23 | Sie werden den Ländern nach einem vom Bundesministerium für Ernährung und | 4 | den Ländern unter Berücksichtigung ihrer Rebfläche zugewiesen. | ||
24 | Landwirtschaft und den Ländern gemeinsam festgelegten Verteilungsschlüssel | 5 | (2) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung | ||
25 | zugewiesen. Die Länder können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen | 6 | (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen in Höhe | ||
26 | zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Die nicht abgerufenen | 7 | von zwei Millionen Euro der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur | ||
27 | Finanzmittel können für Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 und für Maßnahmen | 8 | Verfügung. | ||
28 | anderer Länder verwendet werden. Die Länder teilen dem Bundesministerium | 9 | (3) Die Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können | ||
29 | bis zum 15. Oktober eines Jahres mit, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe | 10 | entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht | ||
30 | sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder ob und gegebenenfalls in | 11 | abrufen. Sie haben dem Bundesministerium bis spätestens zum 15. Oktober eines | ||
31 | welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht. | 12 | Jahres mitzuteilen, | ||
32 | (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird | ||||
33 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen | ||||
34 | über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und | ||||
35 | Umstellung von Rebflächen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu | ||||
36 | erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten | ||||
37 | gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen | ||||
38 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | ||||
39 | erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder | ||||
40 | begrenzt sind. Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 | ||||
41 | des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der | ||||
42 | Direktzahlungen. | ||||
43 | (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für | ||||
44 | 1. | 13 | 1. | ||
n | 45 | die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten der | n | 14 | ob und in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder |
46 | Europäischen Union nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a sowie in Drittländern | ||||
47 | nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit | ||||
48 | sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus | ||||
49 | den im jeweiligen Land belegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen, | ||||
50 | 2. | 15 | 2. | ||
t | 51 | die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Artikel 49 der Verordnung | t | 16 | ob und in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf |
52 | (EU) Nr. 1308/2013, | 17 | besteht. | ||
53 | 3. | 18 | Der bei den Ländern und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung | ||
54 | die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. | 19 | bestehende Mehrbedarf wird, soweit möglich, durch nicht abgerufene Mittel nach | ||
55 | 1308/2013, | 20 | Satz 1 gedeckt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird | ||
56 | 4. | 21 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften | ||
57 | die Unterstützung für Innovationen nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. | 22 | zu erlassen, die Umverteilung der Mittel regeln. | ||
58 | 1308/2013 | 23 | (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, | ||
59 | Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und | 24 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten | ||
60 | die Höhe der Unterstützung, soweit die Regelungen zur Durchführung der | 25 | Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Wein | ||
61 | genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu ihrer jeweiligen | 26 | Vorschriften zu erlassen | ||
62 | Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der | 27 | 1. | ||
63 | Europäischen Union erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt, | 28 | zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der in § 1 Absatz 1a bezeichneten | ||
64 | bestimmbar oder begrenzt sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann | 29 | Fördermaßnahmen, | ||
65 | vorgesehen werden, dass die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes | 30 | 2. | ||
66 | des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der | 31 | über das jeweils zugehörige Verfahren. | ||
67 | Direktzahlungen, soweit sie sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen | 32 | Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des | ||
68 | beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Bestimmung nach Satz 2 sind die | 33 | Marktorganisationsgesetzes. | ||
69 | Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung | ||||
70 | der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit der Maßgabe | ||||
71 | anzuwenden, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der | ||||
72 | vorstehend genannten Vorschriften die Landesregierungen zuständig sind. § 54 | ||||
73 | Absatz 2 gilt entsprechend. | ||||
74 | (5) Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) | ||||
75 | Nr. 1308/2013 stellen die Antragsteller sicher, dass die im Zusammenhang mit | ||||
76 | der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verbreitenden Informationen über den | ||||
77 | verantwortungsvollen Weinkonsum von der für die öffentliche Gesundheit | ||||
78 | zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Maßnahme durchgeführt werden | ||||
79 | soll, genehmigt worden ist. Die in Satz 1 genannte Genehmigung ist dem | ||||
80 | Antrag beizufügen. | ||||
81 | (6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist bei Maßnahmen | ||||
82 | nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit | ||||
83 | Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen aus Deutschland oder aus anderen | ||||
84 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland durchgeführt werden | ||||
85 | sollen, die für die öffentliche Gesundheit zuständige Stelle. Sie | ||||
86 | entscheidet dabei unter Berücksichtigung allgemein anerkannter | ||||
87 | wissenschaftlicher Daten im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Delegierten | ||||
88 | Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der | ||||
89 | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in | ||||
90 | Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der | ||||
91 | Verordnung (EU) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1). | ||||
92 | (7) Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und b der | ||||
93 | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterrichten sich die Bundesanstalt für | ||||
94 | Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen | ||||
95 | gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen. Die | ||||
96 | Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen | ||||
97 | über Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse. |
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