Sie können sich § 55 WeinG 1994 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
§ 55 WeinG 1994 vollständige alte Fassung
§ 55 WeinG 1994
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger
3
verkündet werden.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.