hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des
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Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des Grundstückes,
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Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes,
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im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechtes
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im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts
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anzunehmen.
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anzunehmen.
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(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf
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(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf
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Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz
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Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz
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geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
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geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
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