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Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte | Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte | ||||
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t | 1 | Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte | t | 1 | Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte |
Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte | Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte | ||||
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f | 1 | (1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von | f | 1 | (1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von |
2 | mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der | 2 | mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der | ||
3 | Absätze 2 und 3. | 3 | Absätze 2 und 3. | ||
4 | (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem | 4 | (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem | ||
t | 5 | Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range | t | 5 | Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Rang |
6 | vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall, daß | 6 | vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall, dass | ||
7 | sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer | 7 | sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer | ||
8 | entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen. | 8 | entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen. | ||
9 | (3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine | 9 | (3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine | ||
10 | angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch | 10 | angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch | ||
11 | Gebrauch macht. | 11 | Gebrauch macht. |
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