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Heimfallanspruch | Heimfallanspruch | ||||
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n | 1 | (1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der | n | 1 | (1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der |
2 | Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter | 2 | Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter | ||
3 | Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu | 3 | Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu | ||
4 | bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). Der | 4 | bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). Der | ||
5 | Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt | 5 | Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt | ||
6 | werden. | 6 | werden. | ||
7 | (2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz | 7 | (2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz | ||
8 | unterliegen, so kann der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch | 8 | unterliegen, so kann der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch | ||
9 | machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des | 9 | machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des | ||
10 | Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann. | 10 | Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann. | ||
11 | (3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in | 11 | (3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in | ||
12 | dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne | 12 | dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne | ||
13 | Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der | 13 | Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der | ||
14 | Voraussetzungen an. | 14 | Voraussetzungen an. | ||
t | 15 | (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der | t | 15 | (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der |
16 | Eigentümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von | 16 | Eigentümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von | ||
17 | dem Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts können | 17 | dem Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts können | ||
18 | Vereinbarungen über die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art | 18 | Vereinbarungen über die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art | ||
19 | ihrer Zahlung getroffen werden. | 19 | ihrer Zahlung getroffen werden. |
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