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Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
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n | 1 | (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu | n | 1 | (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu |
2 | dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des | 2 | dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des | ||
3 | Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten | 3 | Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten | ||
4 | oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen | 4 | oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen | ||
5 | (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes | 5 | (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes | ||
6 | liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung | 6 | liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung | ||
7 | wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. | 7 | wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. | ||
t | 8 | (2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen | t | 8 | (2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu |
9 | Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers | 9 | dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des | ||
10 | nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück | 10 | Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem | ||
11 | errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht). | 11 | Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen | ||
12 | (Dauernutzungsrecht). | ||||
12 | (3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht | 13 | (3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht | ||
13 | entsprechend. | 14 | entsprechend. |
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