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Wohnungserbbaurecht | Wohnungserbbaurecht | ||||
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f | 1 | (1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so | f | 1 | (1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so |
n | 2 | können die Anteile in der Weise beschränkt werden, daß jedem der | n | 2 | können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der |
3 | Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht | 3 | Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht | ||
4 | zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts | 4 | zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts | ||
5 | errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, | 5 | errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, | ||
6 | Teilerbbaurecht). | 6 | Teilerbbaurecht). | ||
7 | (2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung | 7 | (2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung | ||
8 | des § 8 teilen. | 8 | des § 8 teilen. | ||
9 | (3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes | 9 | (3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes | ||
10 | Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). | 10 | Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). | ||
t | 11 | Im übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die | t | 11 | Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die |
12 | Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend. | 12 | Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend. |
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