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Entziehung des Wohnungseigentums | Entziehung des Wohnungseigentums | ||||
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t | 1 | Entziehung des Wohnungseigentums | t | 1 | Entziehung des Wohnungseigentums |
Entziehung des Wohnungseigentums | Entziehung des Wohnungseigentums | ||||
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f | 1 | (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm | f | 1 | (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm |
2 | gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der | 2 | gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der | ||
t | 3 | Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen | t | 3 | Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen |
4 | die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so | 4 | die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so | ||
5 | kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines | 5 | kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines | ||
6 | Wohnungseigentums verlangen. | 6 | Wohnungseigentums verlangen. | ||
7 | (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der | 7 | (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der | ||
8 | Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 | 8 | Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 | ||
9 | Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt. | 9 | Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt. | ||
10 | (3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der | 10 | (3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der | ||
11 | Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. | 11 | Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. | ||
12 | (4) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines | 12 | (4) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines | ||
13 | Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt zur Zwangsvollstreckung | 13 | Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt zur Zwangsvollstreckung | ||
14 | entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die | 14 | entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die | ||
15 | Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für | 15 | Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für | ||
16 | Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die sich der | 16 | Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die sich der | ||
17 | Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet. | 17 | Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet. |
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