n | (1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts | n | (1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts |
| wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, | | wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, |
| Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem | | Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem |
| Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des | | Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des |
| Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden | | Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden |
| Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird | | Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird |
| von Amts wegen geschlossen. | | von Amts wegen geschlossen. |
| (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 | | (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 |
| bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss | | bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss |
| durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 | | durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 |
| bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in | | bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in |
| einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt | | einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt |
| ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | | ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. |
| (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des | | (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des |
| Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß | | Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß |
| Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) | | Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) |
| und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch | | und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch |
| ausdrücklich einzutragen. | | ausdrücklich einzutragen. |
| (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: | | (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: |
| 1. | | 1. |
| eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene | | eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene |
| Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die | | Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die |
| Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum | | Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum |
| stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist | | stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist |
| (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und | | (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und |
| Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; | | Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; |
| 2. | | 2. |
t | eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 | t | eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 |
| vorliegen. | | vorliegen. |
| Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte | | Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte |
| Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans | | Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans |
| übereinstimmen. | | übereinstimmen. |
| (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über | | (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über |
| Wohnungsgrundbücher entsprechend. | | Wohnungsgrundbücher entsprechend. |