Lade...
Lade...
Grundbuchvorschriften | Grundbuchvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts | n | 1 | (1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts |
2 | wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, | 2 | wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, | ||
3 | Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem | 3 | Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem | ||
4 | Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des | 4 | Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des | ||
5 | Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden | 5 | Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden | ||
6 | Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird | 6 | Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird | ||
7 | von Amts wegen geschlossen. | 7 | von Amts wegen geschlossen. | ||
8 | (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 | 8 | (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 | ||
9 | bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss | 9 | bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss | ||
10 | durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 | 10 | durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 | ||
11 | bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in | 11 | bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in | ||
12 | einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt | 12 | einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt | ||
13 | ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | 13 | ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | ||
14 | (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des | 14 | (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des | ||
15 | Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß | 15 | Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß | ||
16 | Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) | 16 | Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) | ||
17 | und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch | 17 | und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch | ||
18 | ausdrücklich einzutragen. | 18 | ausdrücklich einzutragen. | ||
19 | (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: | 19 | (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene | 21 | eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene | ||
22 | Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die | 22 | Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die | ||
23 | Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum | 23 | Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum | ||
24 | stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist | 24 | stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist | ||
25 | (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und | 25 | (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und | ||
26 | Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; | 26 | Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
t | 28 | eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 | t | 28 | eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 |
29 | vorliegen. | 29 | vorliegen. | ||
30 | Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte | 30 | Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte | ||
31 | Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans | 31 | Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans | ||
32 | übereinstimmen. | 32 | übereinstimmen. | ||
33 | (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über | 33 | (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über | ||
34 | Wohnungsgrundbücher entsprechend. | 34 | Wohnungsgrundbücher entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.