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Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums | Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums | ||||
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t | 1 | Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums | t | 1 | Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums |
Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums | Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums | ||||
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f | 1 | (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 | f | 1 | (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 |
2 | bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des | 2 | bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des | ||
n | 3 | Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß | n | 3 | Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass |
4 | dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes | 4 | dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes | ||
5 | Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten | 5 | Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten | ||
6 | Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere | 6 | Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere | ||
7 | Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf | 7 | Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf | ||
8 | außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des | 8 | außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des | ||
9 | Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | 9 | Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | ||
10 | (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich | 10 | (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich | ||
11 | sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der | 11 | sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der | ||
12 | Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst | 12 | Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst | ||
13 | wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des | 13 | wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des | ||
14 | Grundstücks befinden. | 14 | Grundstücks befinden. | ||
t | 15 | (3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Bestandteile des Gebäudes, | t | 15 | (3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, |
16 | die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen | 16 | die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen | ||
17 | Eigentum gehören. | 17 | Eigentum gehören. | ||
18 | (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer | 18 | (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer | ||
19 | untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach | 19 | untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach | ||
20 | den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht | 20 | den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht | ||
21 | werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder | 21 | werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder | ||
22 | Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach | 22 | Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach | ||
23 | anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein | 23 | anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein | ||
24 | Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes | 24 | Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes | ||
25 | Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird. | 25 | Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird. |
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