(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der
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die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
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den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche
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(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit
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Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der
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des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft,
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hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des
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auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.
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Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des Grundstückes,
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im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechtes
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anzunehmen.
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(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf
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Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz
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geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
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