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Beiladung, Wirkung des Urteils | Übergangsvorschriften | ||||
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t | 1 | Beiladung, Wirkung des Urteils | t | 1 | Übergangsvorschriften |
Beiladung, Wirkung des Urteils | Übergangsvorschriften | ||||
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t | 1 | (1) Richtet sich die Klage eines Wohnungseigentümers, der in einem | t | 1 | (1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember |
2 | Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 3 einen ihm allein zustehenden Anspruch | 2 | 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem | ||
3 | geltend macht, nur gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer oder nur gegen | 3 | Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. | ||
4 | den Verwalter, so sind die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen, es sei denn, | 4 | Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des | ||
5 | dass ihre rechtlichen Interessen erkennbar nicht betroffen sind. Soweit in | 5 | Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz | ||
6 | einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 3 oder Nr. 4 der Verwalter nicht Partei ist, | 6 | 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge | ||
7 | ist er ebenfalls beizuladen. | 7 | bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum | ||
8 | (2) Die Beiladung erfolgt durch Zustellung der Klageschrift, der die | 8 | 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut | ||
9 | Verfügungen des Vorsitzenden beizufügen sind. Die Beigeladenen können der | 9 | gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt | ||
10 | einen oder anderen Partei zu deren Unterstützung beitreten. Veräußert ein | 10 | entsprechend. | ||
11 | beigeladener Wohnungseigentümer während des Prozesses sein Wohnungseigentum, | 11 | (2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung | ||
12 | ist § 265 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. | 12 | weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen | ||
13 | (3) Über die in § 325 der Zivilprozessordnung angeordneten Wirkungen hinaus | 13 | oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen | ||
14 | wirkt das rechtskräftige Urteil auch für und gegen alle beigeladenen | 14 | erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften | ||
15 | Wohnungseigentümer und ihre Rechtsnachfolger sowie den beigeladenen Verwalter. | 15 | erforderlich waren. | ||
16 | (4) Wird durch das Urteil eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, so | 16 | (3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die | ||
17 | kann auch nicht mehr geltend gemacht werden, der Beschluss sei nichtig. | 17 | vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine | ||
18 | Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des | ||||
19 | § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die | ||||
20 | ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines | ||||
21 | Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die | ||||
22 | Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 | ||||
23 | Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die | ||||
24 | Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn | ||||
25 | die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. | ||||
26 | (4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2022 anwendbar. Eine | ||||
27 | Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der | ||||
28 | Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser | ||||
29 | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter | ||||
30 | Verwalter. | ||||
31 | (5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren | ||||
32 | sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin | ||||
33 | geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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