t | (1) Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme | t | (1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss |
| des Gegners erhoben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung in der Klageschrift | | für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen |
| die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die | | (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann |
| Wohnungseigentümer Beklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem der | | das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen |
| Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellte | | (Beschlussersetzungsklage). |
| Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. Die namentliche Bezeichnung der | | (2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu |
| Wohnungseigentümer hat spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung | | richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer |
| zu erfolgen. | | Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur |
| (2) Sind an dem Rechtsstreit nicht alle Wohnungseigentümer als Partei | | gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. |
| beteiligt, so sind die übrigen Wohnungseigentümer entsprechend Absatz 1 von | | (3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie |
| dem Kläger zu bezeichnen. Der namentlichen Bezeichnung der übrigen | | nicht Partei sind. |
| Wohnungseigentümer bedarf es nicht, wenn das Gericht von ihrer Beiladung gemäß | | (4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als |
| § 48 Abs. 1 Satz 1 absieht. | | notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der |
| | | Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war. |