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Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift | Beschlussklagen | ||||
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t | 1 | Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift | t | 1 | Beschlussklagen |
Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift | Beschlussklagen | ||||
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t | 1 | (1) Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme | t | 1 | (1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss |
2 | des Gegners erhoben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung in der Klageschrift | 2 | für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen | ||
3 | die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die | 3 | (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann | ||
4 | Wohnungseigentümer Beklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem der | 4 | das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen | ||
5 | Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellte | 5 | (Beschlussersetzungsklage). | ||
6 | Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. Die namentliche Bezeichnung der | 6 | (2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu | ||
7 | Wohnungseigentümer hat spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung | 7 | richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer | ||
8 | zu erfolgen. | 8 | Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur | ||
9 | (2) Sind an dem Rechtsstreit nicht alle Wohnungseigentümer als Partei | 9 | gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. | ||
10 | beteiligt, so sind die übrigen Wohnungseigentümer entsprechend Absatz 1 von | 10 | (3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie | ||
11 | dem Kläger zu bezeichnen. Der namentlichen Bezeichnung der übrigen | 11 | nicht Partei sind. | ||
12 | Wohnungseigentümer bedarf es nicht, wenn das Gericht von ihrer Beiladung gemäß | 12 | (4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als | ||
13 | § 48 Abs. 1 Satz 1 absieht. | 13 | notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der | ||
14 | Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war. |
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