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Zuständigkeit | Zuständigkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | n | 1 | (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen | ||
2 | Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei | ||||
3 | diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a | ||||
4 | Absatz 4 Satz 1 erhoben werden. | ||||
1 | Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich | 5 | (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich | ||
2 | zuständig für | 6 | zuständig für | ||
3 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 4 | Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und | n | 8 | Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer |
5 | aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und | 9 | untereinander, | ||
6 | Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; | ||||
7 | 2. | 10 | 2. | ||
8 | Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der | 11 | Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der | ||
n | 9 | Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern; | n | 12 | Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, |
10 | 3. | 13 | 3. | ||
n | 11 | Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der | n | 14 | Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich |
12 | Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; | 15 | solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie | ||
13 | 4. | 16 | 4. | ||
t | 14 | Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer; | t | 17 | Beschlussklagen gemäß § 44. |
15 | 5. | ||||
16 | Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder | ||||
17 | gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, | ||||
18 | seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen; | ||||
19 | 6. | ||||
20 | Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin | ||||
21 | ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. |
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