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Voraussetzungen der Eintragung | Voraussetzungen der Eintragung | ||||
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t | 1 | Voraussetzungen der Eintragung | t | 1 | Voraussetzungen der Eintragung |
Voraussetzungen der Eintragung | Voraussetzungen der Eintragung | ||||
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f | 1 | (1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich | f | 1 | (1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich |
2 | abgeschlossen ist. | 2 | abgeschlossen ist. | ||
3 | (2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des | 3 | (2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des | ||
4 | Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der | 4 | Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der | ||
5 | Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: | 5 | Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene | 7 | eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene | ||
8 | Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der | 8 | Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der | ||
9 | dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist | 9 | dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist | ||
10 | (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind | 10 | (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind | ||
11 | mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; | 11 | mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 | 13 | eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||
14 | vorliegen. | 14 | vorliegen. | ||
15 | Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern | 15 | Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern | ||
16 | angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen. | 16 | angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen. | ||
t | 17 | Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in | t | ||
18 | welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz 2 Nr. 1) und die Abgeschlossenheit | ||||
19 | (Satz 2 Nr. 2) von einem öffentlich bestellten oder anerkannten | ||||
20 | Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefertigt und | ||||
21 | bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem Sachverständigen | ||||
22 | wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift | ||||
23 | für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 | ||||
24 | Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 vom 23. | ||||
25 | März 1974) entsprechend. In diesem Fall bedürfen die Anlagen nicht der Form | ||||
26 | des § 29 der Grundbuchordnung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung | ||||
27 | durch Rechtsverordnung auf die Landesbauverwaltungen übertragen. | ||||
28 | (3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn | 17 | (3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn | ||
29 | über die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die | 18 | über die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die | ||
30 | Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung | 19 | Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung | ||
31 | beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen sind. | 20 | beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen sind. |
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