Im übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die
11
Im übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die
12
Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
12
Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.