(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des
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eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus
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Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere
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einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren
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Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der
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Wohnungseigentümern als Beisitzern.
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(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung
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seiner Aufgaben.
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(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan,
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Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die
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Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und
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mit dessen Stellungnahme versehen werden.
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(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
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Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
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(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der
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Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung
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sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
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gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme
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versehen werden.
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(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur
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Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
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