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Wirtschaftsplan, Rechnungslegung | Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht | ||||
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t | 1 | Wirtschaftsplan, Rechnungslegung | t | 1 | Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht |
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung | Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht | ||||
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t | 1 | (1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan | t | 1 | (1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur |
2 | aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält: | 2 | Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss | ||
3 | 1. | 3 | vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein | ||
4 | die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des | 4 | Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die | ||
5 | gemeinschaftlichen Eigentums; | 5 | voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. | ||
6 | 2. | 6 | (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über | ||
7 | die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und | 7 | die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen | ||
8 | Kostentragung; | 8 | Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den | ||
9 | 3. | 9 | Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die | ||
10 | die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 | 10 | Einnahmen und Ausgaben enthält. | ||
11 | vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung. | 11 | (3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden | ||
12 | (2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter | 12 | und wie sie zu erfüllen sind. | ||
13 | dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. | ||||
14 | (3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung | 13 | (4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen | ||
15 | aufzustellen. | 14 | Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 | ||
16 | (4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem | 15 | bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen | ||
17 | Verwalter Rechnungslegung verlangen. | 16 | Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem | ||
18 | (5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des | 17 | Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. | ||
19 | Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. |
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