t | (1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan | t | (1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur |
| aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält: | | Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss |
| 1. | | vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein |
| die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des | | Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die |
| gemeinschaftlichen Eigentums; | | voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. |
| 2. | | (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über |
| die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und | | die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen |
| Kostentragung; | | Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den |
| 3. | | Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die |
| die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 | | Einnahmen und Ausgaben enthält. |
| vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung. | | (3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden |
| (2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter | | und wie sie zu erfüllen sind. |
| dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. | | |
| (3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung | | (4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen |
| aufzustellen. | | Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 |
| (4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem | | bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen |
| Verwalter Rechnungslegung verlangen. | | Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem |
| (5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des | | Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. |
| Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. | | |