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Einberufung, Vorsitz, Niederschrift | Einberufung, Vorsitz, Niederschrift | ||||
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t | 1 | Einberufung, Vorsitz, Niederschrift | t | 1 | Einberufung, Vorsitz, Niederschrift |
Einberufung, Vorsitz, Niederschrift | Einberufung, Vorsitz, Niederschrift | ||||
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f | 1 | (1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens | f | 1 | (1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens |
2 | einmal im Jahr einberufen. | 2 | einmal im Jahr einberufen. | ||
3 | (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch | 3 | (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch | ||
4 | Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann | 4 | Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann | ||
n | 5 | einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der | n | 5 | einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zweckes und der |
6 | Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird. | 6 | Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird. | ||
7 | (3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung | 7 | (3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung | ||
n | 8 | der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein | n | 8 | der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den |
9 | Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter | 9 | Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch | ||
10 | einberufen werden. | 10 | Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden. | ||
11 | (4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung | 11 | (4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung | ||
n | 12 | soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei | n | 12 | soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei |
13 | Wochen betragen. | 13 | Wochen betragen. | ||
14 | (5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese | 14 | (5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese | ||
15 | nichts anderes beschließt, der Verwalter. | 15 | nichts anderes beschließt, der Verwalter. | ||
t | 16 | (6) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift | t | 16 | (6) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist unverzüglich eine |
17 | aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem | 17 | Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und | ||
18 | Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von | 18 | einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch | ||
19 | dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder | 19 | von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. | ||
20 | Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen. | ||||
21 | (7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält | 20 | (7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält | ||
22 | nur den Wortlaut | 21 | nur den Wortlaut | ||
23 | 1. | 22 | 1. | ||
24 | der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit | 23 | der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit | ||
25 | Angabe von Ort und Datum der Versammlung, | 24 | Angabe von Ort und Datum der Versammlung, | ||
26 | 2. | 25 | 2. | ||
27 | der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und | 26 | der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und | ||
28 | 3. | 27 | 3. | ||
29 | der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit | 28 | der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit | ||
30 | gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, | 29 | gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, | ||
31 | soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 | 30 | soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 | ||
32 | ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind | 31 | ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind | ||
33 | fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder | 32 | fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder | ||
34 | aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Falle einer Aufhebung kann von | 33 | aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Falle einer Aufhebung kann von | ||
35 | einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung | 34 | einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung | ||
36 | kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die | 35 | kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die | ||
37 | Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und | 36 | Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und | ||
38 | Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit | 37 | Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit | ||
39 | Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein | 38 | Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein | ||
40 | Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die | 39 | Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die | ||
41 | Beschluss-Sammlung zu geben. | 40 | Beschluss-Sammlung zu geben. | ||
42 | (8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein | 41 | (8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein | ||
43 | Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung | 42 | Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung | ||
44 | verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer | 43 | verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer | ||
45 | durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben. | 44 | durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben. |
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