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Wohnungseigentümerversammlung | Wohnungseigentümerversammlung | ||||
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t | 1 | Wohnungseigentümerversammlung | t | 1 | Wohnungseigentümerversammlung |
Wohnungseigentümerversammlung | Wohnungseigentümerversammlung | ||||
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n | 1 | (1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung | n | 1 | (1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer |
2 | der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden | 2 | Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß | ||
3 | können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der | 3 | entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der | ||
4 | Wohnungseigentümer geordnet. | 4 | Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, | ||
5 | dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort | ||||
6 | teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im | ||||
7 | Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. | ||||
5 | (2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei | 8 | (2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei | ||
6 | der Einberufung bezeichnet ist. | 9 | der Einberufung bezeichnet ist. | ||
7 | (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle | 10 | (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle | ||
t | 8 | Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären. | t | 11 | Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß in Textform erklären. |
12 | Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen | ||||
13 | Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. | ||||
9 | (4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren | 14 | (4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren | ||
10 | Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im | 15 | Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im | ||
11 | Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges | 16 | Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges | ||
12 | Urteil für ungültig erklärt ist. | 17 | Urteil für ungültig erklärt ist. |
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