Lade...
Lade...
Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau | Wiederaufbau | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau | t | 1 | Wiederaufbau |
Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau | Wiederaufbau | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige | n | ||
2 | Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums | ||||
3 | hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder | ||||
4 | Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § | ||||
5 | 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist | ||||
6 | nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der | ||||
7 | in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. | ||||
8 | (2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § | ||||
9 | 555b Nummer 1 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des | ||||
10 | gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der | ||||
11 | Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen | ||||
12 | unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit | ||||
13 | von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 | ||||
14 | Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. | ||||
15 | Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der | ||||
16 | Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. | ||||
17 | (3) Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 | ||||
18 | Nr. 2 verbleibt es bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3 und 4. | ||||
19 | (4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der | 1 | Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der | ||
20 | Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann | 2 | Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann | ||
t | 21 | der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 | t | 3 | der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden. |
22 | verlangt werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.