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Verwaltung durch die Wohnungseigentümer | Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen | ||||
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t | 1 | Verwaltung durch die Wohnungseigentümer | t | 1 | Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen |
Verwaltung durch die Wohnungseigentümer | Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen | ||||
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n | 1 | (1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der | n | 1 | (1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer |
2 | Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des | 2 | gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die | ||
3 | gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. | 3 | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser | ||
4 | (2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen | 4 | Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen. | ||
5 | Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem | 5 | (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten | ||
6 | gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. | 6 | einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 | ||
7 | (3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch | 7 | Satz 2) zu tragen, | ||
8 | Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die | ||||
9 | Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums | ||||
10 | entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen. | ||||
11 | (4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den | ||||
12 | Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem | ||||
13 | Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen | ||||
14 | entspricht. | ||||
15 | (5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der | ||||
16 | Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere: | ||||
17 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 18 | die Aufstellung einer Hausordnung; | n | 9 | die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller |
10 | Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist | ||||
11 | mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder | ||||
19 | 2. | 12 | 2. | ||
t | 20 | die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen | t | 13 | deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. |
21 | Eigentums; | 14 | Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1. | ||
22 | 3. | 15 | (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten | ||
23 | die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die | 16 | baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen | ||
24 | angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und | 17 | haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen | ||
25 | Grundbesitzerhaftpflicht; | 18 | gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1. | ||
26 | 4. | 19 | (4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, | ||
27 | die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung; | 20 | kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen | ||
28 | 5. | 21 | Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und | ||
29 | die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28); | 22 | Kosten gilt Absatz 3 entsprechend. | ||
30 | 6. | 23 | (5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten | ||
31 | die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer | 24 | und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem | ||
32 | Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines | 25 | Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen | ||
33 | Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich | 26 | hat, keine Kosten auferlegt werden. | ||
34 | sind. | ||||
35 | (6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme der in Absatz 5 | ||||
36 | Nr. 6 bezeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz des hierdurch | ||||
37 | entstehenden Schadens verpflichtet. | ||||
38 | (7) Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von | ||||
39 | Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine | ||||
40 | besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen | ||||
41 | Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. | ||||
42 | (8) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme | ||||
43 | nicht, so kann an ihrer Stelle das Gericht in einem Rechtsstreit gemäß § 43 | ||||
44 | nach billigem Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem | ||||
45 | Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergibt. |
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