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Gliederung der Verwaltung | Bauliche Veränderungen | ||||
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t | 1 | Gliederung der Verwaltung | t | 1 | Bauliche Veränderungen |
Gliederung der Verwaltung | Bauliche Veränderungen | ||||
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t | 1 | (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den | t | 1 | (1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen |
2 | Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach | 2 | Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem | ||
3 | Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats | 3 | Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. | ||
4 | auch diesem nach Maßgabe des § 29. | 4 | (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen | ||
5 | (2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden. | 5 | verlangen, die | ||
6 | 1. | ||||
7 | dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | dem Einbruchsschutz und | ||||
12 | 4. | ||||
13 | dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität | ||||
14 | dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu | ||||
15 | beschließen. | ||||
16 | (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass | ||||
17 | ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, | ||||
18 | deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten | ||||
19 | Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden | ||||
20 | sind. | ||||
21 | (4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder | ||||
22 | einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig | ||||
23 | benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch | ||||
24 | nicht verlangt werden. |
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