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Wirkung des Urteils | Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss | ||||
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t | 1 | Wirkung des Urteils | t | 1 | Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss |
Wirkung des Urteils | Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss | ||||
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t | 1 | (1) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines | t | 1 | (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung |
2 | Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt jeden Miteigentümer zur | 2 | des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch | ||
3 | Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des | 3 | Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die | ||
4 | Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Die | 4 | Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. | ||
5 | Ausübung dieses Rechts steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, | 5 | (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere | ||
6 | soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei | 6 | 1. | ||
7 | Wohnungseigentümern besteht. | 7 | die Aufstellung einer Hausordnung, | ||
8 | (2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis zur | 8 | 2. | ||
9 | Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des Urteils | 9 | die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, | ||
10 | dadurch abwenden, daß er die Verpflichtungen, wegen deren Nichterfüllung er | 10 | 3. | ||
11 | verurteilt ist, einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz der durch den | 11 | die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert | ||
12 | Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren entstandenen Kosten sowie die | 12 | sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, | ||
13 | fälligen weiteren Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung erfüllt. | 13 | 4. | ||
14 | (3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener Vergleich, durch | 14 | die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage, | ||
15 | den sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums | 15 | 5. | ||
16 | verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten Urteil gleich. | 16 | die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie | ||
17 | 6. | ||||
18 | die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es | ||||
19 | bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde | ||||
20 | zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 | ||||
21 | Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. |
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