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Entziehung des Wohnungseigentums | Verwaltung und Benutzung | ||||
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t | 1 | Entziehung des Wohnungseigentums | t | 1 | Verwaltung und Benutzung |
Entziehung des Wohnungseigentums | Verwaltung und Benutzung | ||||
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n | 1 | (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm | n | 1 | (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft |
2 | gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig | 2 | der Wohnungseigentümer. | ||
3 | gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr | 3 | (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | ||
4 | zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die | ||||
5 | Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. Die Ausübung des | ||||
6 | Entziehungsrechts steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es | ||||
7 | sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern | ||||
8 | besteht. | ||||
9 | (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn | ||||
10 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 11 | der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm | n | 5 | eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie |
12 | nach § 14 obliegenden Pflichten verstößt; | ||||
13 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 14 | der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur | t | 7 | eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums |
15 | Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in Höhe eines Betrags, der drei vom | 8 | verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach | ||
16 | Hundert des Einheitswerts seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei | 9 | billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche | ||
17 | Monate in Verzug befindet; in diesem Fall steht § 30 der Abgabenordnung einer | 10 | bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen | ||
18 | Mitteilung des Einheitswerts an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, | 11 | entsprechen. | ||
19 | soweit die Gemeinschaft nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht, an den anderen | 12 | (3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen | ||
20 | Wohnungseigentümer nicht entgegen. | 13 | Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem | ||
21 | (3) Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die Wohnungseigentümer | 14 | gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. | ||
22 | durch Stimmenmehrheit. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mehr als der | 15 | (4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | ||
23 | Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Die Vorschriften des § 25 | 16 | Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. | ||
24 | Abs. 3, 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. | ||||
25 | (4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der | ||||
26 | Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. |
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