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Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft | Entziehung des Wohnungseigentums | ||||
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t | 1 | Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft | t | 1 | Entziehung des Wohnungseigentums |
Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft | Entziehung des Wohnungseigentums | ||||
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t | 1 | Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der | t | 1 | (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm |
2 | Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur | 2 | gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der | ||
3 | Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines | 3 | Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen | ||
4 | Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der | 4 | die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so | ||
5 | Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei | 5 | kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines | ||
6 | der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht. | 6 | Wohnungseigentums verlangen. | ||
7 | (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der | ||||
8 | Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 | ||||
9 | Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt. | ||||
10 | (3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der | ||||
11 | Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. | ||||
12 | (4) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines | ||||
13 | Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt zur Zwangsvollstreckung | ||||
14 | entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die | ||||
15 | Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für | ||||
16 | Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die sich der | ||||
17 | Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet. |
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