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Nutzungen, Lasten und Kosten | Nutzungen und Kosten | ||||
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t | 1 | Nutzungen, Lasten und Kosten | t | 1 | Nutzungen und Kosten |
Nutzungen, Lasten und Kosten | Nutzungen und Kosten | ||||
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f | 1 | (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender | f | 1 | (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender |
t | 2 | Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil | t | 2 | Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des |
3 | bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch | 3 | Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der | ||
4 | eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. | 4 | Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der | ||
5 | (2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber | 5 | Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des | ||
6 | verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der | 6 | gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt. | ||
7 | Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines | 7 | (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der | ||
8 | gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem | 8 | Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen | ||
9 | Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. | 9 | Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils | ||
10 | (3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch | 10 | (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne | ||
11 | Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen | 11 | Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer | ||
12 | Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen | 12 | Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. | ||
13 | Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und | 13 | (3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21. | ||
14 | die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach | ||||
15 | diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies | ||||
16 | ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. | ||||
17 | (4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder | ||||
18 | Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen | ||||
19 | oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die | ||||
20 | Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab | ||||
21 | dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer | ||||
22 | Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz | ||||
23 | 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten | ||||
24 | Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller | ||||
25 | Miteigentumsanteile. | ||||
26 | (5) Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch Vereinbarung der | ||||
27 | Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. | ||||
28 | (6) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht | ||||
29 | zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer | ||||
30 | solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, | ||||
31 | die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. Satz 1 ist bei | ||||
32 | einer Kostenverteilung gemäß Absatz 4 nicht anzuwenden. | ||||
33 | (7) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere | ||||
34 | Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Schadens im Falle des | ||||
35 | § 14 Nr. 4. | ||||
36 | (8) Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten der | ||||
37 | Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der | ||||
38 | gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über | ||||
39 | die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt. |
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