f | (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender | f | (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender |
t | Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil | t | Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des |
| bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch | | Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der |
| eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. | | Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der |
| (2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber | | Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des |
| verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der | | gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt. |
| Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines | | (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der |
| gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem | | Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen |
| Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. | | Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils |
| (3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch | | (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne |
| Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen | | Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer |
| Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen | | Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. |
| Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und | | (3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21. |
| die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach | | |
| diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies | | |
| ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. | | |
| (4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder | | |
| Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen | | |
| oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die | | |
| Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab | | |
| dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer | | |
| Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz | | |
| 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten | | |
| Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller | | |
| Miteigentumsanteile. | | |
| (5) Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch Vereinbarung der | | |
| Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. | | |
| (6) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht | | |
| zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer | | |
| solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, | | |
| die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. Satz 1 ist bei | | |
| einer Kostenverteilung gemäß Absatz 4 nicht anzuwenden. | | |
| (7) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere | | |
| Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Schadens im Falle des | | |
| § 14 Nr. 4. | | |
| (8) Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten der | | |
| Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der | | |
| gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über | | |
| die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt. | | |