ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum
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gilt entsprechend;
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stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem
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2.
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Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung
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Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate
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hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach
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vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
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billigem Ermessen entspricht.
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und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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gelten entsprechend.
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