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Veräußerungsbeschränkung | Veräußerungsbeschränkung | ||||
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t | 1 | Veräußerungsbeschränkung | t | 1 | Veräußerungsbeschränkung |
Veräußerungsbeschränkung | Veräußerungsbeschränkung | ||||
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f | 1 | (1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daß ein | f | 1 | (1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daß ein |
2 | Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung | 2 | Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung | ||
3 | anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. | 3 | anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. | ||
4 | (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. Durch | 4 | (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. Durch | ||
5 | Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus | 5 | Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus | ||
6 | für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt | 6 | für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt | ||
7 | werden. | 7 | werden. | ||
8 | (3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine | 8 | (3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine | ||
9 | Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der | 9 | Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der | ||
10 | Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, | 10 | Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, | ||
11 | solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer | 11 | solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer | ||
12 | rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der | 12 | rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der | ||
13 | Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich. | 13 | Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich. | ||
t | 14 | (4) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, dass | t | 14 | (4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine |
15 | eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Diese | 15 | Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss | ||
16 | Befugnis kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt | 16 | gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht | ||
17 | oder ausgeschlossen werden. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann | 17 | werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. | ||
18 | die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. Der Bewilligung | ||||
19 | gemäß § 19 der Grundbuchordnung bedarf es nicht, wenn der Beschluss gemäß Satz | ||||
20 | 1 nachgewiesen wird. Für diesen Nachweis ist § 26 Abs. 3 entsprechend | ||||
21 | anzuwenden. |
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