Weise teilen, daß mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.
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Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf
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(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4
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dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.
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Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.
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(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der
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(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den
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§§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der
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teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist,
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Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.
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gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen
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Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer,
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sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben
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wurde.
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