f | (1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts | f | (1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts |
| wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, | | wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, |
| Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem | | Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem |
| Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des | | Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des |
| Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden | | Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden |
| Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird | | Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird |
| von Amts wegen geschlossen. | | von Amts wegen geschlossen. |
n | (2) (weggefallen) | n | (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 |
| | | bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss |
| | | durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 |
| | | bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in |
| | | einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt |
| | | ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. |
| (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des | | (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des |
n | Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. | n | Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß |
| | | Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) |
| | | und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch |
| | | ausdrücklich einzutragen. |
| (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: | | (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: |
| 1. | | 1. |
| eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene | | eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene |
n | Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der | n | Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die |
| im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile | | Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum |
| | | stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist |
| ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden | | (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und |
| Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; | | Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; |
| 2. | | 2. |
n | eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 | n | eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 |
| vorliegen. | | vorliegen. |
| Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte | | Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte |
| Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans | | Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans |
t | übereinstimmen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, | t | übereinstimmen. |
| dass und in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz 1 Nr. 1) und die | | |
| Abgeschlossenheit (Satz 1 Nr. 2) von einem öffentlich bestellten oder | | |
| anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde | | |
| ausgefertigt und bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem | | |
| Sachverständigen wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen | | |
| Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 | | |
| Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 | | |
| (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974) entsprechend. In diesem Fall bedürfen die | | |
| Anlagen nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Die Landesregierungen | | |
| können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesbauverwaltungen | | |
| übertragen. | | |
| (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über | | (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über |
| Wohnungsgrundbücher entsprechend. | | Wohnungsgrundbücher entsprechend. |