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Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums | Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums | ||||
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t | 1 | Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums | t | 1 | Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums |
Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums | Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums | ||||
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n | 1 | (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume | n | 1 | (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 |
2 | sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die | 2 | bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des | ||
3 | verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das | 3 | Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß | ||
4 | gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines | 4 | dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes | ||
5 | anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus | 5 | Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten | ||
6 | beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. | 6 | Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere | ||
7 | Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf | ||||
8 | außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des | ||||
9 | Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | ||||
7 | (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich | 10 | (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich | ||
8 | sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der | 11 | sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der | ||
9 | Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst | 12 | Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst | ||
n | 10 | wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. | n | 13 | wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des |
14 | Grundstücks befinden. | ||||
11 | (3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Bestandteile des Gebäudes, | 15 | (3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Bestandteile des Gebäudes, | ||
12 | die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen | 16 | die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen | ||
13 | Eigentum gehören. | 17 | Eigentum gehören. | ||
14 | (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer | 18 | (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer | ||
t | 15 | untereinander können nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts zum | t | 19 | untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach |
16 | Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit | 20 | den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht | ||
17 | der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten | 21 | werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder | ||
18 | belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung | 22 | Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach | ||
19 | zu der Vereinbarung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet | 23 | anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein | ||
20 | oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, | 24 | Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes | ||
21 | geändert oder übertragen wird. Bei der Begründung eines | 25 | Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird. | ||
22 | Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dritten nicht erforderlich, wenn | ||||
23 | durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete | ||||
24 | Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird. |
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