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Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an | f | 1 | (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an |
2 | nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum | 2 | nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum | ||
3 | begründet werden. | 3 | begründet werden. | ||
4 | (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit | 4 | (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit | ||
5 | dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. | 5 | dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. | ||
6 | (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden | 6 | (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden | ||
7 | Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem | 7 | Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem | ||
8 | gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. | 8 | gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. | ||
9 | (4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet | 9 | (4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet | ||
10 | werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken | 10 | werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken | ||
11 | verbunden wird. | 11 | verbunden wird. | ||
12 | (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück | 12 | (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück | ||
t | 13 | sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im | t | 13 | und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines |
14 | Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. | 14 | Dritten stehen. | ||
15 | (6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum | 15 | (6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum | ||
16 | entsprechend. | 16 | entsprechend. |
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