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Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung | Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten | t | 1 | Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten |
2 | Schusswaffen; Verordnungsermächtigung | 2 | Schusswaffen; Verordnungsermächtigung |
Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung | Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, | n | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, |
2 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur | 2 | durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
3 | Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es | 3 | nähere Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; | ||
4 | insbesondere kann es | ||||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
5 | auf die Unbrauchbarmachung bezogene Dokumentationen und Mitteilungen | 6 | auf die Unbrauchbarmachung bezogene Dokumentationen und Mitteilungen | ||
6 | verlangen und | 7 | verlangen und | ||
7 | 2. | 8 | 2. | ||
8 | Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung unbrauchbar | 9 | Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung unbrauchbar | ||
9 | gemachte Schusswaffen treffen. | 10 | gemachte Schusswaffen treffen. | ||
t | 10 | (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, | t | 11 | (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, |
11 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendbarkeit von | 12 | durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | ||
12 | Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen zu | 13 | Anwendbarkeit von Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte | ||
13 | regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 | 14 | Schusswaffen zu regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen | ||
14 | Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder zu beschränken oder | 15 | (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder zu | ||
15 | mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden; insbesondere kann es | 16 | beschränken oder mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden; insbesondere | ||
17 | kann es | ||||
16 | 1. | 18 | 1. | ||
17 | bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen verbieten | 19 | bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen verbieten | ||
18 | oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen und | 20 | oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen und | ||
19 | 2. | 21 | 2. | ||
20 | Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben. | 22 | Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben. | ||
21 | Durch die Verordnung können diejenigen Teile der Anlage 2 zu diesem Gesetz, | 23 | Durch die Verordnung können diejenigen Teile der Anlage 2 zu diesem Gesetz, | ||
22 | die unbrauchbar gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben werden. | 24 | die unbrauchbar gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben werden. |
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