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(zu § 1 Abs. 4) | (zu § 1 Abs. 4) | ||||
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f | 1 | ( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; | f | 1 | ( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; |
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) | 2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) | ||
3 | Abschnitt 1: | 3 | Abschnitt 1: | ||
4 | Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen | 4 | Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen | ||
5 | Unterabschnitt 1: | 5 | Unterabschnitt 1: | ||
6 | Schusswaffen 1. | 6 | Schusswaffen 1. | ||
7 | Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 | 7 | Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 | ||
8 | 1.1 | 8 | 1.1 | ||
9 | Schusswaffen | 9 | Schusswaffen | ||
10 | Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur | 10 | Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur | ||
11 | Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder | 11 | Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder | ||
12 | zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben | 12 | zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben | ||
13 | werden. | 13 | werden. | ||
14 | 1.2 | 14 | 1.2 | ||
15 | Gleichgestellte Gegenstände | 15 | Gleichgestellte Gegenstände | ||
16 | Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, | 16 | Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, | ||
17 | 1.2.1 | 17 | 1.2.1 | ||
18 | die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke | 18 | die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke | ||
19 | bestimmt sind, | 19 | bestimmt sind, | ||
20 | 1.2.2 | 20 | 1.2.2 | ||
21 | die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen | 21 | die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen | ||
22 | Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der | 22 | Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der | ||
23 | Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom | 23 | Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom | ||
24 | 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L | 24 | 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L | ||
25 | 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen | 25 | 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen | ||
26 | von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere | 26 | von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere | ||
27 | Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare | 27 | Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare | ||
28 | Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern | 28 | Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern | ||
29 | a) | 29 | a) | ||
30 | sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum | 30 | sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum | ||
31 | Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes | 31 | Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes | ||
32 | bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die | 32 | bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die | ||
33 | gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder | 33 | gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder | ||
34 | b) | 34 | b) | ||
35 | bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer | 35 | bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer | ||
36 | 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle | 36 | 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle | ||
37 | eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen | 37 | eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen | ||
38 | Wirtschaftsraum nachgewiesen ist, | 38 | Wirtschaftsraum nachgewiesen ist, | ||
39 | 1.2.3 | 39 | 1.2.3 | ||
40 | bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren | 40 | bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren | ||
41 | Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht | 41 | Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht | ||
42 | und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum | 42 | und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum | ||
43 | Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, | 43 | Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, | ||
44 | die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen | 44 | die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen | ||
45 | sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je | 45 | sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je | ||
46 | Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird; | 46 | Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird; | ||
47 | 1.3 | 47 | 1.3 | ||
48 | Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer | 48 | Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer | ||
49 | Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem | 49 | Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem | ||
50 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie | 50 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie | ||
51 | bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen | 51 | bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen | ||
52 | verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt | 52 | verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt | ||
53 | ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden | 53 | ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden | ||
54 | kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von | 54 | kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von | ||
55 | Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst | 55 | Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst | ||
56 | und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind sowie Schalldämpfer zu | 56 | und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind sowie Schalldämpfer zu | ||
57 | derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst; | 57 | derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst; | ||
58 | 1.3.1 | 58 | 1.3.1 | ||
59 | Wesentliche Teile sind | 59 | Wesentliche Teile sind | ||
60 | 1.3.1.1 | 60 | 1.3.1.1 | ||
61 | der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff | 61 | der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff | ||
62 | bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben | 62 | bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben | ||
63 | werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben | 63 | werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben | ||
64 | anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses | 64 | anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses | ||
65 | bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein | 65 | bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein | ||
66 | Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; | 66 | Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; | ||
67 | 1.3.1.2 | 67 | 1.3.1.2 | ||
68 | der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das | 68 | der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das | ||
69 | Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren | 69 | Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren | ||
70 | Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche | 70 | Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche | ||
71 | Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder | 71 | Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder | ||
72 | Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das | 72 | Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das | ||
73 | Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert; | 73 | Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert; | ||
74 | 1.3.1.3 | 74 | 1.3.1.3 | ||
75 | das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des | 75 | das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des | ||
76 | Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem | 76 | Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem | ||
77 | hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von | 77 | hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von | ||
78 | Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss | 78 | Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss | ||
79 | eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird; | 79 | eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird; | ||
80 | 1.3.1.4 | 80 | 1.3.1.4 | ||
81 | bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder | 81 | bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder | ||
82 | gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung | 82 | gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung | ||
83 | zur Erzeugung des Gemisches; | 83 | zur Erzeugung des Gemisches; | ||
84 | 1.3.1.5 | 84 | 1.3.1.5 | ||
85 | bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese | 85 | bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese | ||
86 | fest mit der Schusswaffe verbunden ist; | 86 | fest mit der Schusswaffe verbunden ist; | ||
87 | 1.3.1.6 | 87 | 1.3.1.6 | ||
88 | das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik | 88 | das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik | ||
89 | und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und | 89 | und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und | ||
90 | einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das | 90 | einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das | ||
91 | Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil | 91 | Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil | ||
92 | nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als | 92 | nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als | ||
93 | Griffstück bezeichnet; | 93 | Griffstück bezeichnet; | ||
94 | 1.3.1.7 | 94 | 1.3.1.7 | ||
95 | vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke | 95 | vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke | ||
96 | von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen | 96 | von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen | ||
97 | fertiggestellt werden können. | 97 | fertiggestellt werden können. | ||
98 | 1.3.2 | 98 | 1.3.2 | ||
99 | Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und | 99 | Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und | ||
100 | Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei | 100 | Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei | ||
101 | Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes | 101 | Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes | ||
102 | wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes | 102 | wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes | ||
103 | wesentliches Teil. | 103 | wesentliches Teil. | ||
104 | 1.3.3 | 104 | 1.3.3 | ||
105 | Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des | 105 | Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des | ||
106 | Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind. | 106 | Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind. | ||
107 | 1.4 | 107 | 1.4 | ||
108 | Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) | 108 | Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) | ||
109 | Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht, wenn die zuständige Behörde eines | 109 | Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht, wenn die zuständige Behörde eines | ||
110 | Mitgliedstaates der Europäischen Union für diese Schusswaffen eine | 110 | Mitgliedstaates der Europäischen Union für diese Schusswaffen eine | ||
111 | Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) | 111 | Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) | ||
112 | 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer | 112 | 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer | ||
113 | Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, | 113 | Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, | ||
114 | dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden | 114 | dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden | ||
115 | (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die | 115 | (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die | ||
116 | Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert | 116 | Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert | ||
117 | worden ist, ausgestellt hat und die zuständige Behörde die Schusswaffen gemäß | 117 | worden ist, ausgestellt hat und die zuständige Behörde die Schusswaffen gemäß | ||
118 | Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat. | 118 | Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat. | ||
119 | 1.5 | 119 | 1.5 | ||
120 | Salutwaffen | 120 | Salutwaffen | ||
121 | Salutwaffen sind | 121 | Salutwaffen sind | ||
122 | 1.5.1 | 122 | 1.5.1 | ||
123 | veränderte Langwaffen, die unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- | 123 | veränderte Langwaffen, die unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- | ||
124 | oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen | 124 | oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen | ||
125 | erfüllen: | 125 | erfüllen: | ||
126 | a) | 126 | a) | ||
127 | das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- | 127 | das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- | ||
128 | oder pyrotechnische Munition geladen werden kann, | 128 | oder pyrotechnische Munition geladen werden kann, | ||
129 | b) | 129 | b) | ||
130 | der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs | 130 | der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs | ||
131 | kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen | 131 | kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen | ||
132 | aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen | 132 | aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen | ||
133 | gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein, | 133 | gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein, | ||
134 | c) | 134 | c) | ||
135 | der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen | 135 | der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen | ||
136 | handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden | 136 | handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden | ||
137 | kann, | 137 | kann, | ||
138 | d) | 138 | d) | ||
139 | die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein | 139 | die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein | ||
140 | gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so | 140 | gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so | ||
141 | geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische | 141 | geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische | ||
142 | Munition verschossen werden können, und | 142 | Munition verschossen werden können, und | ||
143 | e) | 143 | e) | ||
144 | der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur | 144 | der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur | ||
145 | Beschussverordnung tragen; | 145 | Beschussverordnung tragen; | ||
146 | 1.5.2 | 146 | 1.5.2 | ||
147 | Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 | 147 | Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 | ||
148 | der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) | 148 | der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) | ||
149 | verändert worden sind; | 149 | verändert worden sind; | ||
t | 150 | - | t | ||
151 | das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- | ||||
152 | oder pyrotechnische Munition geladen werden kann, | ||||
153 | - | ||||
154 | der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs | ||||
155 | kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen | ||||
156 | aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen | ||||
157 | gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein, | ||||
158 | - | ||||
159 | der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen | ||||
160 | handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden | ||||
161 | kann, | ||||
162 | - | ||||
163 | die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein | ||||
164 | gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so | ||||
165 | geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische | ||||
166 | Munition verschossen werden können, und | ||||
167 | - | ||||
168 | der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur | ||||
169 | Beschussverordnung tragen; | ||||
170 | 1.6 | 150 | 1.6 | ||
171 | Anscheinswaffen | 151 | Anscheinswaffen | ||
172 | Anscheinswaffen sind | 152 | Anscheinswaffen sind | ||
173 | 1.6.1 | 153 | 1.6.1 | ||
174 | Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den | 154 | Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den | ||
175 | Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) | 155 | Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) | ||
176 | hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase | 156 | hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase | ||
177 | verwendet werden, | 157 | verwendet werden, | ||
178 | 1.6.2 | 158 | 1.6.2 | ||
179 | Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer | 159 | Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer | ||
180 | 1.6.1 oder | 160 | 1.6.1 oder | ||
181 | 1.6.3 | 161 | 1.6.3 | ||
182 | unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach | 162 | unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach | ||
183 | Nummer 1.6.1. | 163 | Nummer 1.6.1. | ||
184 | Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem | 164 | Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem | ||
185 | Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt | 165 | Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt | ||
186 | sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § | 166 | sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § | ||
187 | 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine | 167 | 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine | ||
188 | Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem | 168 | Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem | ||
189 | Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren | 169 | Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren | ||
190 | Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder | 170 | Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder | ||
191 | unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen | 171 | unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen | ||
192 | von Feuerwaffen aufweisen. | 172 | von Feuerwaffen aufweisen. | ||
193 | 2\. | 173 | 2\. | ||
194 | Arten von Schusswaffen | 174 | Arten von Schusswaffen | ||
195 | 2.1 | 175 | 2.1 | ||
196 | Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss | 176 | Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss | ||
197 | mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. | 177 | mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. | ||
198 | 2.2 | 178 | 2.2 | ||
199 | Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines | 179 | Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines | ||
200 | Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben | 180 | Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben | ||
201 | Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen | 181 | Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen | ||
202 | Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können | 182 | Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können | ||
203 | (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen | 183 | (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen | ||
204 | Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann | 184 | Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann | ||
205 | (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die | 185 | (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die | ||
206 | mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert | 186 | mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert | ||
207 | werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte | 187 | werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte | ||
208 | Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in | 188 | Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in | ||
209 | Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine | 189 | Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine | ||
210 | halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei | 190 | halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei | ||
211 | Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass | 191 | Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass | ||
212 | das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu | 192 | das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu | ||
213 | liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen | 193 | liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen | ||
214 | des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. | 194 | des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. | ||
215 | 2.3 | 195 | 2.3 | ||
216 | Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen das Zuführen der Patrone aus | 196 | Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen das Zuführen der Patrone aus | ||
217 | einem Magazin, das Abfeuern und das Entfernen der Patrone oder Patronenhülse | 197 | einem Magazin, das Abfeuern und das Entfernen der Patrone oder Patronenhülse | ||
218 | mit Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden Mechanismus erfolgt. | 198 | mit Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden Mechanismus erfolgt. | ||
219 | 2.4 | 199 | 2.4 | ||
220 | Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren | 200 | Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren | ||
221 | Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden. | 201 | Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden. | ||
222 | 2.5 | 202 | 2.5 | ||
223 | Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener | 203 | Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener | ||
224 | Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß | 204 | Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß | ||
225 | verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen | 205 | verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen | ||
226 | Schusswaffen. | 206 | Schusswaffen. | ||
227 | 2.6 | 207 | 2.6 | ||
228 | Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum | 208 | Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum | ||
229 | Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. | 209 | Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. | ||
230 | 2.7 | 210 | 2.7 | ||
231 | Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder | 211 | Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder | ||
232 | Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen | 212 | Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen | ||
233 | bestimmt sind. | 213 | bestimmt sind. | ||
234 | 2.8 | 214 | 2.8 | ||
235 | Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager | 215 | Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager | ||
236 | oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen | 216 | oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen | ||
237 | pyrotechnischer Munition bestimmt sind. | 217 | pyrotechnischer Munition bestimmt sind. | ||
238 | 2.9 | 218 | 2.9 | ||
239 | Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der | 219 | Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der | ||
240 | Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind | 220 | Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind | ||
241 | Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch | 221 | Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch | ||
242 | als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem | 222 | als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem | ||
243 | Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss | 223 | Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss | ||
244 | antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen | 224 | antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen | ||
245 | Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum | 225 | Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum | ||
246 | Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse | 226 | Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse | ||
247 | kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen. | 227 | kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen. | ||
248 | 3\. | 228 | 3\. | ||
249 | Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen | 229 | Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen | ||
250 | 3.1 | 230 | 3.1 | ||
251 | Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die | 231 | Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die | ||
252 | ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. | 232 | ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. | ||
253 | 3.2 | 233 | 3.2 | ||
254 | Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des | 234 | Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des | ||
255 | vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen. | 235 | vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen. | ||
256 | 3.3 | 236 | 3.3 | ||
257 | Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen | 237 | Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen | ||
258 | größeren Kalibers eingesteckt werden können. | 238 | größeren Kalibers eingesteckt werden können. | ||
259 | 3.4 | 239 | 3.4 | ||
260 | Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne | 240 | Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne | ||
261 | Nacharbeit gewechselt werden können. | 241 | Nacharbeit gewechselt werden können. | ||
262 | 3.5 | 242 | 3.5 | ||
263 | Wechselsysteme sind Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten | 243 | Wechselsysteme sind Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten | ||
264 | Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese | 244 | Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese | ||
265 | Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Austauschlauf, Verschluss und | 245 | Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Austauschlauf, Verschluss und | ||
266 | Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe | 246 | Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe | ||
267 | ergeben. | 247 | ergeben. | ||
268 | 3.6 | 248 | 3.6 | ||
269 | Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten | 249 | Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten | ||
270 | Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese | 250 | Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese | ||
271 | Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Einstecklauf, Verschluss und | 251 | Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Einstecklauf, Verschluss und | ||
272 | Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe | 252 | Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe | ||
273 | ergeben. | 253 | ergeben. | ||
274 | 3.7 | 254 | 3.7 | ||
275 | Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe | 255 | Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe | ||
276 | angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt | 256 | angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt | ||
277 | sind. | 257 | sind. | ||
278 | 4\. | 258 | 4\. | ||
279 | Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen | 259 | Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen | ||
280 | 4.1 | 260 | 4.1 | ||
281 | Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel | 261 | Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel | ||
282 | beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei | 262 | beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei | ||
283 | ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar | 263 | ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar | ||
284 | dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder | 264 | dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder | ||
285 | unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die | 265 | unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die | ||
286 | Zielerkennung benötigt. | 266 | Zielerkennung benötigt. | ||
287 | 4.2 | 267 | 4.2 | ||
288 | Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, | 268 | Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, | ||
289 | die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den | 269 | die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den | ||
290 | Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird. | 270 | Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird. | ||
291 | 4.3 | 271 | 4.3 | ||
292 | Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte | 272 | Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte | ||
293 | Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und | 273 | Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und | ||
294 | eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen | 274 | eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen | ||
295 | auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel | 275 | auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel | ||
296 | (Zielfernrohre). | 276 | (Zielfernrohre). | ||
297 | 4.4 | 277 | 4.4 | ||
298 | Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte | 278 | Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte | ||
299 | Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im | 279 | Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im | ||
300 | Rahmen des Ladevorgangs dienen. | 280 | Rahmen des Ladevorgangs dienen. | ||
301 | 4.4.1 | 281 | 4.4.1 | ||
302 | Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der | 282 | Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der | ||
303 | Schusswaffe verbunden bleiben. | 283 | Schusswaffe verbunden bleiben. | ||
304 | 4.4.2 | 284 | 4.4.2 | ||
305 | Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß | 285 | Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß | ||
306 | von der Schusswaffe getrennt werden. | 286 | von der Schusswaffe getrennt werden. | ||
307 | 4.4.3 | 287 | 4.4.3 | ||
308 | Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu | 288 | Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu | ||
309 | bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen. | 289 | bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen. | ||
310 | 5\. | 290 | 5\. | ||
311 | Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den | 291 | Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den | ||
312 | Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, | 292 | Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, | ||
313 | insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken. | 293 | insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken. | ||
314 | 6. | 294 | 6. | ||
315 | Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände, | 295 | Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände, | ||
316 | — | 296 | — | ||
317 | die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden, | 297 | die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden, | ||
318 | — | 298 | — | ||
319 | die die äußere Form einer Schusswaffe haben, | 299 | die die äußere Form einer Schusswaffe haben, | ||
320 | — | 300 | — | ||
321 | aus denen nicht geschossen werden kann und | 301 | aus denen nicht geschossen werden kann und | ||
322 | — | 302 | — | ||
323 | die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert | 303 | die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert | ||
324 | werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen | 304 | werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen | ||
325 | werden können. | 305 | werden können. | ||
326 | Unterabschnitt 2: | 306 | Unterabschnitt 2: | ||
327 | Tragbare Gegenstände 1. | 307 | Tragbare Gegenstände 1. | ||
328 | Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere | 308 | Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere | ||
329 | 1.1 | 309 | 1.1 | ||
330 | Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, | 310 | Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, | ||
331 | unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag | 311 | unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag | ||
332 | oder Wurf Verletzungen beizubringen), | 312 | oder Wurf Verletzungen beizubringen), | ||
333 | 1.2 | 313 | 1.2 | ||
334 | Gegenstände, | 314 | Gegenstände, | ||
335 | 1.2.1 | 315 | 1.2.1 | ||
336 | die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen | 316 | die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen | ||
337 | beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), | 317 | beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), | ||
338 | 1.2.2 | 318 | 1.2.2 | ||
339 | aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite | 319 | aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite | ||
340 | bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte), | 320 | bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte), | ||
341 | 1.2.3 | 321 | 1.2.3 | ||
342 | bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen | 322 | bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen | ||
343 | a) | 323 | a) | ||
344 | eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder | 324 | eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder | ||
345 | Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder | 325 | Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder | ||
346 | b) | 326 | b) | ||
347 | eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, | 327 | eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, | ||
348 | insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen | 328 | insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen | ||
349 | Strahlung, | 329 | Strahlung, | ||
350 | hervorgerufen werden kann, | 330 | hervorgerufen werden kann, | ||
351 | 1.2.4 | 331 | 1.2.4 | ||
352 | bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und | 332 | bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und | ||
353 | brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen, | 333 | brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen, | ||
354 | 1.2.5 | 334 | 1.2.5 | ||
355 | bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass | 335 | bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass | ||
356 | schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung | 336 | schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung | ||
357 | explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst | 337 | explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst | ||
358 | werden kann, | 338 | werden kann, | ||
359 | 1.2.6 | 339 | 1.2.6 | ||
360 | die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch | 340 | die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch | ||
361 | Drosseln die Gesundheit zu schädigen, | 341 | Drosseln die Gesundheit zu schädigen, | ||
362 | 1.3 | 342 | 1.3 | ||
363 | Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine | 343 | Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine | ||
364 | Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche | 344 | Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche | ||
365 | Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern), sowie Armstützen und | 345 | Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern), sowie Armstützen und | ||
366 | vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände. | 346 | vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände. | ||
367 | 2\. | 347 | 2\. | ||
368 | Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind | 348 | Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind | ||
369 | 2.1 | 349 | 2.1 | ||
370 | Messer, | 350 | Messer, | ||
371 | 2.1.1 | 351 | 2.1.1 | ||
372 | deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder | 352 | deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder | ||
373 | beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser), | 353 | beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser), | ||
374 | 2.1.2 | 354 | 2.1.2 | ||
375 | deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder | 355 | deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder | ||
376 | durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig | 356 | durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig | ||
377 | oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser), | 357 | oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser), | ||
378 | 2.1.3 | 358 | 2.1.3 | ||
379 | mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden | 359 | mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden | ||
380 | Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt | 360 | Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt | ||
381 | werden (Faustmesser), | 361 | werden (Faustmesser), | ||
382 | 2.1.4 | 362 | 2.1.4 | ||
383 | Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser), | 363 | Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser), | ||
384 | 2.2 | 364 | 2.2 | ||
385 | Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als | 365 | Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als | ||
386 | mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), | 366 | mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), | ||
387 | mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder | 367 | mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder | ||
388 | bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. | 368 | bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. | ||
389 | Viehtreiber). | 369 | Viehtreiber). | ||
390 | Unterabschnitt 3: | 370 | Unterabschnitt 3: | ||
391 | Munition und Geschosse | 371 | Munition und Geschosse | ||
392 | 1\. | 372 | 1\. | ||
393 | Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte | 373 | Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte | ||
394 | 1.1 | 374 | 1.1 | ||
395 | Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und | 375 | Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und | ||
396 | Geschosse mit Eigenantrieb), | 376 | Geschosse mit Eigenantrieb), | ||
397 | 1.2 | 377 | 1.2 | ||
398 | Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten), | 378 | Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten), | ||
399 | 1.3 | 379 | 1.3 | ||
400 | hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine | 380 | hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine | ||
401 | den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach | 381 | den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach | ||
402 | Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat), | 382 | Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat), | ||
403 | 1.4 | 383 | 1.4 | ||
404 | pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit | 384 | pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit | ||
405 | explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] | 385 | explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] | ||
406 | enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder | 386 | enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder | ||
407 | Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel | 387 | Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel | ||
408 | entfalten); hierzu gehört | 388 | entfalten); hierzu gehört | ||
409 | 1.4.1 | 389 | 1.4.1 | ||
410 | pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen | 390 | pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen | ||
411 | pyrotechnischen Satz enthält), | 391 | pyrotechnischen Satz enthält), | ||
412 | 1.4.2 | 392 | 1.4.2 | ||
413 | unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen | 393 | unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen | ||
414 | Satz enthalten), | 394 | Satz enthalten), | ||
415 | 1.4.3 | 395 | 1.4.3 | ||
416 | mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition. | 396 | mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition. | ||
417 | 2\. | 397 | 2\. | ||
418 | Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder | 398 | Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder | ||
419 | als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 | 399 | als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 | ||
420 | Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und | 400 | Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und | ||
421 | - | 401 | - | ||
422 | zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder | 402 | zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder | ||
423 | - | 403 | - | ||
424 | zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen | 404 | zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen | ||
425 | bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen | 405 | bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen | ||
426 | dienen. | 406 | dienen. | ||
427 | 3\. | 407 | 3\. | ||
428 | Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen | 408 | Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen | ||
429 | bestimmte | 409 | bestimmte | ||
430 | 3.1 | 410 | 3.1 | ||
431 | feste Körper, | 411 | feste Körper, | ||
432 | 3.2 | 412 | 3.2 | ||
433 | gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. | 413 | gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. | ||
434 | Abschnitt 2: | 414 | Abschnitt 2: | ||
435 | Waffenrechtliche Begriffe | 415 | Waffenrechtliche Begriffe | ||
436 | Im Sinne dieses Gesetzes | 416 | Im Sinne dieses Gesetzes | ||
437 | 1\. | 417 | 1\. | ||
438 | erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, | 418 | erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, | ||
439 | 2\. | 419 | 2\. | ||
440 | besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, | 420 | besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, | ||
441 | 3\. | 421 | 3\. | ||
442 | überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem | 422 | überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem | ||
443 | anderen einräumt, | 423 | anderen einräumt, | ||
444 | 4\. | 424 | 4\. | ||
445 | führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen | 425 | führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen | ||
446 | Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer | 426 | Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer | ||
447 | Schießstätte ausübt, | 427 | Schießstätte ausübt, | ||
448 | 5\. | 428 | 5\. | ||
449 | verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die | 429 | verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die | ||
450 | Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, | 430 | Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, | ||
451 | durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person | 431 | durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person | ||
452 | oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert, | 432 | oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert, | ||
453 | 6\. | 433 | 6\. | ||
454 | nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition | 434 | nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition | ||
455 | vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über | 435 | vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über | ||
456 | die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt, | 436 | die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt, | ||
457 | 7\. | 437 | 7\. | ||
458 | schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, | 438 | schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, | ||
459 | Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder | 439 | Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder | ||
460 | andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt, | 440 | andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt, | ||
461 | 8\. | 441 | 8\. | ||
462 | 8.1 | 442 | 8.1 | ||
463 | werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien | 443 | werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien | ||
464 | ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder | 444 | ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder | ||
465 | bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht | 445 | bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht | ||
466 | in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, | 446 | in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, | ||
467 | wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder | 447 | wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder | ||
468 | der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als | 448 | der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als | ||
469 | Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen, | 449 | Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen, | ||
470 | 8.1a | 450 | 8.1a | ||
471 | ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit dem amtlichen Beschusszeichen | 451 | ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit dem amtlichen Beschusszeichen | ||
472 | nach § 6 des Beschussgesetzes versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der | 452 | nach § 6 des Beschussgesetzes versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der | ||
473 | amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen | 453 | amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen | ||
474 | bereitgehalten wird, | 454 | bereitgehalten wird, | ||
475 | 8.2 | 455 | 8.2 | ||
476 | wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn | 456 | wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn | ||
477 | 8.2.1 | 457 | 8.2.1 | ||
478 | sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere | 458 | sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere | ||
479 | Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können | 459 | Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können | ||
480 | (Umbau), | 460 | (Umbau), | ||
481 | 8.2.2 | 461 | 8.2.2 | ||
482 | wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, | 462 | wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, | ||
483 | ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft, | 463 | ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft, | ||
484 | 8.2.3 | 464 | 8.2.3 | ||
485 | Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht | 465 | Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht | ||
486 | gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, | 466 | gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, | ||
487 | 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht | 467 | 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht | ||
488 | bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft | 468 | bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft | ||
489 | oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden, | 469 | oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden, | ||
490 | 8.3 | 470 | 8.3 | ||
491 | wird eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des | 471 | wird eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des | ||
492 | Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 | 472 | Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 | ||
493 | durchgeführt werden, | 473 | durchgeführt werden, | ||
494 | 9\. | 474 | 9\. | ||
495 | treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer | 475 | treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer | ||
496 | wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, | 476 | wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, | ||
497 | Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, | 477 | Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, | ||
498 | den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt, | 478 | den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt, | ||
499 | 10\. | 479 | 10\. | ||
500 | sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, | 480 | sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, | ||
501 | 11\. | 481 | 11\. | ||
502 | sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt | 482 | sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt | ||
503 | sind; | 483 | sind; | ||
504 | 12. | 484 | 12. | ||
505 | ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition | 485 | ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition | ||
506 | oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im | 486 | oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im | ||
507 | Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist; | 487 | Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist; | ||
508 | 13. | 488 | 13. | ||
509 | ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht | 489 | ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht | ||
510 | werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen | 490 | werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen | ||
511 | Behältnis mitgeführt wird; | 491 | Behältnis mitgeführt wird; | ||
512 | 14. | 492 | 14. | ||
513 | sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gelten als | 493 | sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gelten als | ||
514 | Mitgliedstaaten auch die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens. | 494 | Mitgliedstaaten auch die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens. | ||
515 | Abschnitt 3: | 495 | Abschnitt 3: | ||
516 | Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der | 496 | Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der | ||
517 | Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des | 497 | Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des | ||
518 | Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die | 498 | Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die | ||
519 | zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des | 499 | zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des | ||
520 | Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist | 500 | Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist | ||
521 | 1\. Kategorie A | 501 | 1\. Kategorie A | ||
522 | 1.1 | 502 | 1.1 | ||
523 | Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 | 503 | Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 | ||
524 | Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen), | 504 | Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen), | ||
525 | 1.2 | 505 | 1.2 | ||
526 | vollautomatische Schusswaffen, | 506 | vollautomatische Schusswaffen, | ||
527 | 1.3 | 507 | 1.3 | ||
528 | als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen, | 508 | als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen, | ||
529 | 1.4 | 509 | 1.4 | ||
530 | Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für | 510 | Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für | ||
531 | diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, | 511 | diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, | ||
532 | die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind, | 512 | die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind, | ||
533 | 1.5 | 513 | 1.5 | ||
534 | panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition | 514 | panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition | ||
535 | mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition | 515 | mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition | ||
536 | oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen | 516 | oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen | ||
537 | erfasst sind, | 517 | erfasst sind, | ||
538 | 1.6 | 518 | 1.6 | ||
539 | automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut | 519 | automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut | ||
540 | wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG des | 520 | wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG des | ||
541 | Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von | 521 | Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von | ||
542 | Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie | 522 | Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie | ||
543 | (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. | 523 | (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. | ||
544 | L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist, | 524 | L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist, | ||
545 | 1.7 | 525 | 1.7 | ||
546 | jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: | 526 | jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: | ||
547 | 1.7.1 | 527 | 1.7.1 | ||
548 | Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben | 528 | Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben | ||
549 | werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 | 529 | werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 | ||
550 | Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare | 530 | Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare | ||
551 | Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird, | 531 | Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird, | ||
552 | 1.7.2 | 532 | 1.7.2 | ||
553 | Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben | 533 | Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben | ||
554 | werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als | 534 | werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als | ||
555 | zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare | 535 | zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare | ||
556 | Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt | 536 | Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt | ||
557 | wird, | 537 | wird, | ||
558 | 1.8 | 538 | 1.8 | ||
559 | halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen | 539 | halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen | ||
560 | vorgesehen sind und die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder | 540 | vorgesehen sind und die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder | ||
561 | Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts | 541 | Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts | ||
562 | auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, | 542 | auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, | ||
563 | 1.9 | 543 | 1.9 | ||
564 | sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von | 544 | sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von | ||
565 | Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer | 545 | Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer | ||
566 | Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden. | 546 | Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden. | ||
567 | 2\. Kategorie B | 547 | 2\. Kategorie B | ||
568 | 2.1 | 548 | 2.1 | ||
569 | kurze Repetierfeuerwaffen, | 549 | kurze Repetierfeuerwaffen, | ||
570 | 2.2 | 550 | 2.2 | ||
571 | kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung, | 551 | kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung, | ||
572 | 2.3 | 552 | 2.3 | ||
573 | kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer | 553 | kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer | ||
574 | Gesamtlänge von weniger als 28 cm, | 554 | Gesamtlänge von weniger als 28 cm, | ||
575 | 2.4 | 555 | 2.4 | ||
576 | halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager | 556 | halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager | ||
577 | zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen | 557 | zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen | ||
578 | mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können, | 558 | mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können, | ||
579 | 2.5 | 559 | 2.5 | ||
580 | halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Nummer 1.7.1 aufgeführt | 560 | halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Nummer 1.7.1 aufgeführt | ||
581 | sind, | 561 | sind, | ||
582 | 2.6 | 562 | 2.6 | ||
583 | halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, | 563 | halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, | ||
584 | deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen | 564 | deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen | ||
585 | aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht | 565 | aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht | ||
586 | sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu | 566 | sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu | ||
587 | Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei | 567 | Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei | ||
588 | Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können, | 568 | Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können, | ||
589 | 2.7 | 569 | 2.7 | ||
590 | lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen, jeweils mit glattem | 570 | lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen, jeweils mit glattem | ||
591 | Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist, | 571 | Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist, | ||
592 | 2.8 | 572 | 2.8 | ||
593 | sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von | 573 | sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von | ||
594 | Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer | 574 | Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer | ||
595 | Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, | 575 | Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, | ||
596 | 2.9 | 576 | 2.9 | ||
597 | halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie | 577 | halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie | ||
598 | vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter den Nummern 1.6, 1.7 oder | 578 | vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter den Nummern 1.6, 1.7 oder | ||
599 | 1.8 aufgeführt sind. | 579 | 1.8 aufgeführt sind. | ||
600 | 3\. Kategorie C | 580 | 3\. Kategorie C | ||
601 | 3.1 | 581 | 3.1 | ||
602 | andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 2.7 aufgeführt | 582 | andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 2.7 aufgeführt | ||
603 | sind, | 583 | sind, | ||
604 | 3.2 | 584 | 3.2 | ||
605 | lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen, | 585 | lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen, | ||
606 | 3.3 | 586 | 3.3 | ||
607 | andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 1 oder | 587 | andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 1 oder | ||
608 | Nummer 2 aufgeführt sind, | 588 | Nummer 2 aufgeführt sind, | ||
609 | 3.4 | 589 | 3.4 | ||
610 | kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer | 590 | kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer | ||
611 | Gesamtlänge von 28 cm, | 591 | Gesamtlänge von 28 cm, | ||
612 | 3.5 | 592 | 3.5 | ||
613 | sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von | 593 | sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von | ||
614 | Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer | 594 | Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer | ||
615 | Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, | 595 | Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, | ||
616 | 3.6 | 596 | 3.6 | ||
617 | Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der | 597 | Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der | ||
618 | Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind, | 598 | Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind, | ||
619 | 3.7 | 599 | 3.7 | ||
620 | lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf oder glatten Läufen, die am | 600 | lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf oder glatten Läufen, die am | ||
621 | oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden. | 601 | oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden. |
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