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Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | ||||
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t | 1 | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | t | 1 | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht |
Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | ||||
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f | 1 | (1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in | f | 1 | (1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in |
2 | diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 | 2 | diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 | ||
3 | Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar | 3 | Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar | ||
4 | und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: | 4 | und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der | 6 | den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der | ||
7 | Schusswaffe, | 7 | Schusswaffe, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1, | 9 | für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die | 11 | die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die | ||
12 | Bezeichnung des Laufkalibers, | 12 | Bezeichnung des Laufkalibers, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist | 14 | bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist | ||
15 | (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich | 15 | (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich | ||
t | 16 | das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11 für den Drittstaat und das Jahr des | t | 16 | das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1 für den Drittstaat und das Jahr des |
17 | Verbringens und | 17 | Verbringens und | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | eine fortlaufende Nummer (Seriennummer). | 19 | eine fortlaufende Nummer (Seriennummer). | ||
20 | Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Angaben sind nicht anzubringen auf | 20 | Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Angaben sind nicht anzubringen auf | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | Schusswaffen, | 22 | Schusswaffen, | ||
23 | a) | 23 | a) | ||
24 | deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder | 24 | deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder | ||
25 | b) | 25 | b) | ||
26 | die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, | 26 | die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, | ||
27 | sowie | 27 | sowie | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen. | 29 | wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen. | ||
30 | Satz 1 gilt nicht | 30 | Satz 1 gilt nicht | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | für Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen | 32 | für Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen | ||
33 | Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen; | 33 | Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen; | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | beim Verbringen unbrauchbar gemachter Schusswaffen in den Geltungsbereich | 35 | beim Verbringen unbrauchbar gemachter Schusswaffen in den Geltungsbereich | ||
36 | dieses Gesetzes. | 36 | dieses Gesetzes. | ||
37 | (2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr | 37 | (2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr | ||
38 | als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen | 38 | als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen | ||
39 | nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai | 39 | nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai | ||
40 | 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses | 40 | 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses | ||
41 | Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 | 41 | Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 | ||
42 | bestimmtes Zeichen tragen. | 42 | bestimmtes Zeichen tragen. | ||
43 | (3) Auf Schusswaffen, die für die in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen | 43 | (3) Auf Schusswaffen, die für die in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen | ||
44 | in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder im | 44 | in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder im | ||
45 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und den in § 55 Absatz 1 Satz 1 | 45 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und den in § 55 Absatz 1 Satz 1 | ||
46 | bezeichneten Stellen überlassen werden, sind neben den in Absatz 1 genannten | 46 | bezeichneten Stellen überlassen werden, sind neben den in Absatz 1 genannten | ||
47 | Angaben zusätzlich Angaben anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte | 47 | Angaben zusätzlich Angaben anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte | ||
48 | Stelle ersichtlich ist. | 48 | Stelle ersichtlich ist. | ||
49 | (4) Wer gewerbsmäßig Munition im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt | 49 | (4) Wer gewerbsmäßig Munition im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt | ||
50 | oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten | 50 | oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten | ||
51 | Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die | 51 | Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die | ||
52 | Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der | 52 | Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der | ||
53 | Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der | 53 | Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der | ||
54 | Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen | 54 | Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen | ||
55 | wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als | 55 | wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als | ||
56 | Hersteller gilt, sofern er Inhaber der Zulassung nach § 11 des | 56 | Hersteller gilt, sofern er Inhaber der Zulassung nach § 11 des | ||
57 | Beschussgesetzes ist, auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die | 57 | Beschussgesetzes ist, auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die | ||
58 | Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung | 58 | Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung | ||
59 | dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes | 59 | dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes | ||
60 | entspricht. | 60 | entspricht. | ||
61 | (5) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen | 61 | (5) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen | ||
62 | gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen | 62 | gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen | ||
63 | gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben | 63 | gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben | ||
64 | überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 4 mit dem Herstellerzeichen | 64 | überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 4 mit dem Herstellerzeichen | ||
65 | gekennzeichnet ist. | 65 | gekennzeichnet ist. | ||
66 | (6) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für | 66 | (6) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für | ||
67 | Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses | 67 | Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses | ||
68 | Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese | 68 | Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese | ||
69 | Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | 69 | Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | ||
70 | unter Vorlage der Marke vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. | 70 | unter Vorlage der Marke vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. | ||
71 | Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen | 71 | Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen | ||
72 | wollen, haben diese Marke anzuzeigen. | 72 | wollen, haben diese Marke anzuzeigen. | ||
73 | (7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, sofern es sich um Munition handelt, die | 73 | (7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, sofern es sich um Munition handelt, die | ||
74 | Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist. | 74 | Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist. |
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