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Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen | Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen | ||||
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t | 1 | Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen | t | 1 | Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen |
Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen | Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen | ||||
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f | 1 | (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine | f | 1 | (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine |
2 | Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene | 2 | Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene | ||
3 | Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für | 3 | Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für | ||
4 | Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die | 4 | Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die | ||
5 | Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die | 5 | Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die | ||
6 | Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. | 6 | Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. | ||
t | 7 | (1a) (weggefallen) | t | ||
8 | (2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen | 7 | (2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen | ||
9 | besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine | 8 | besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine | ||
10 | Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer | 9 | Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer | ||
11 | jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit | 10 | jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit | ||
12 | der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von | 11 | der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von | ||
13 | Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. | 12 | Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. | ||
14 | 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen | 13 | 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen | ||
15 | nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss | 14 | nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss | ||
16 | nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die | 15 | nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die | ||
17 | benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person | 16 | benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person | ||
18 | nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der | 17 | nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der | ||
19 | Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. | 18 | Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. | ||
20 | Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue | 19 | Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue | ||
21 | verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis | 20 | verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis | ||
22 | 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu | 21 | 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu | ||
23 | widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben. | 22 | widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben. | ||
24 | (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung | 23 | (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung | ||
25 | in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. | 24 | in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. | ||
26 | In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen | 25 | In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen | ||
27 | Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für | 26 | Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für | ||
28 | den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt | 27 | den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt | ||
29 | für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht | 28 | für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht | ||
30 | gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als | 29 | gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als | ||
31 | Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der | 30 | Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der | ||
32 | Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser | 31 | Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser | ||
33 | Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. | 32 | Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. | ||
34 | (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein | 33 | (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein | ||
35 | erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für | 34 | erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für | ||
36 | bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer | 35 | bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer | ||
37 | kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu | 36 | kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu | ||
38 | bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der | 37 | bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der | ||
39 | Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu | 38 | Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu | ||
40 | beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen | 39 | beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen | ||
41 | wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von | 40 | wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von | ||
42 | Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 | 41 | Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 | ||
43 | Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein). | 42 | Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein). | ||
44 | (5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen | 43 | (5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen | ||
45 | Erlaubnisschein erteilt. | 44 | Erlaubnisschein erteilt. |
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