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Behördliche Aufbewahrungspflichten | Behördliche Aufbewahrungspflichten | ||||
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t | 1 | Behördliche Aufbewahrungspflichten | t | 1 | Behördliche Aufbewahrungspflichten |
Behördliche Aufbewahrungspflichten | Behördliche Aufbewahrungspflichten | ||||
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n | 1 | (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle | n | 1 | Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle |
2 | Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren | 2 | Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren | ||
3 | Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich | 3 | Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich | ||
n | n | 4 | sind, einschließlich der Aufzeichnungen zu Verbringungen 30 Jahre | ||
4 | sind, aufzubewahren. Ferner haben die in Satz 1 genannten Behörden alle | 5 | aufzubewahren. Ferner haben die in Satz 1 genannten Behörden zehn Jahre alle | ||
5 | Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen | 6 | Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen | ||
6 | Erlaubnis | 7 | Erlaubnis | ||
7 | 1. | 8 | 1. | ||
8 | wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit | 9 | wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit | ||
9 | § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder | 10 | § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder | ||
10 | 2. | 11 | 2. | ||
11 | wegen fehlender persönlicher Eignung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in | 12 | wegen fehlender persönlicher Eignung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in | ||
12 | Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, | 13 | Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, | ||
13 | einschließlich der Gründe hierfür, ergibt. | 14 | einschließlich der Gründe hierfür, ergibt. | ||
t | 14 | (2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl auf eigene Unterlagen als | t | ||
15 | auch auf nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | ||||
16 | vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des | ||||
17 | Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, | ||||
18 | übernommene Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher. | ||||
19 | (3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist | ||||
20 | mindestens 30 Jahre. Für alle anderen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 | ||||
21 | einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen beträgt die | ||||
22 | Aufbewahrungsfrist mindestens 20 Jahre. Für Unterlagen nach Absatz 1 Satz | ||||
23 | 2 beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre. |
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