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Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation | ||||
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t | 1 | Verordnungsermächtigung | t | 1 | Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation |
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation | ||||
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t | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, | t | 1 | Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch |
2 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e | ||
3 | Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es | 3 | Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, | ||
4 | 1. | 4 | Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen. | ||
5 | die Vornahme der Unbrauchbarmachung von bestimmten Qualifikationen abhängig | ||||
6 | machen, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | darauf bezogene Dokumentationen und Mitteilungen verlangen und | ||||
9 | 3. | ||||
10 | Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung unbrauchbar | ||||
11 | gemachte Schusswaffen treffen. | ||||
12 | (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, | ||||
13 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendbarkeit von | ||||
14 | Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen zu | ||||
15 | regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 | ||||
16 | Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder zu beschränken oder | ||||
17 | mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden; insbesondere kann es | ||||
18 | 1. | ||||
19 | bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen verbieten | ||||
20 | oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen und | ||||
21 | 2. | ||||
22 | Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben. | ||||
23 | Durch die Verordnung können diejenigen Teile der Anlage 2 zu diesem Gesetz, | ||||
24 | die unbrauchbar gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben werden. |
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