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Ausweispflichten | Ausweispflichten | ||||
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f | 1 | (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: | f | 1 | (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | seinen Personalausweis oder Pass und | 3 | seinen Personalausweis oder Pass und | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn | 5 | wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn | ||
6 | es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, | 6 | es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, | ||
7 | b) | 7 | b) | ||
n | 8 | im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 | n | 8 | im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den |
9 | Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 den | ||||
10 | Erlaubnisschein, | 9 | Erlaubnisschein, | ||
11 | c) | 10 | c) | ||
n | 12 | im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz | n | 11 | im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem |
13 | 1 aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der | 12 | Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung | ||
14 | Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den | 13 | hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder der Ablichtung hiervon die | ||
15 | Grund der Mitnahme, | 14 | Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer | ||
15 | Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts, | ||||
16 | d) | 16 | d) | ||
n | 17 | im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 | n | 17 | im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition aus einem Drittstaat |
18 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 aus | 18 | gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer | ||
19 | einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf | 19 | Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme, | ||
20 | diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt, | ||||
21 | e) | 20 | e) | ||
n | 22 | im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 | n | ||
23 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in | ||||
24 | einen anderen Mitgliedstaat gemäß § 31 den Erlaubnisschein oder eine | ||||
25 | Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt, | ||||
26 | f) | ||||
27 | im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 | 21 | im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 | ||
n | 28 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) | n | 22 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) |
29 | aa) | 23 | aa) | ||
30 | aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den | 24 | aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den | ||
31 | Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass, | 25 | Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass, | ||
32 | bb) | 26 | bb) | ||
33 | aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den | 27 | aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den | ||
34 | Erlaubnisschein, | 28 | Erlaubnisschein, | ||
35 | cc) | 29 | cc) | ||
36 | aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes | 30 | aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
37 | gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den | 31 | gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den | ||
38 | Grund der Mitnahme, | 32 | Grund der Mitnahme, | ||
n | 39 | g) | n | 33 | f) |
40 | im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf | 34 | im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf | ||
41 | Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem | 35 | Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem | ||
42 | der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der | 36 | der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der | ||
43 | Überlassung hervorgeht, oder | 37 | Überlassung hervorgeht, oder | ||
n | 44 | h) | n | 38 | g) |
45 | im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und | 39 | im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und | ||
46 | 2. | 40 | 2. | ||
47 | in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein. | 41 | in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein. | ||
t | 48 | In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der | t | 42 | In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf |
43 | Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt | ||||
49 | Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist | 44 | an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die | ||
50 | noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht | 45 | Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz | ||
51 | in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1. | 46 | 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1. | ||
52 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind | 47 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind | ||
53 | Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur | 48 | Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur | ||
54 | Prüfung auszuhändigen. | 49 | Prüfung auszuhändigen. |
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