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Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes | Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||||
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t | 1 | Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim | t | 1 | Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim |
2 | Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder | 2 | Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder | ||
3 | aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes | 3 | aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes |
Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes | Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||||
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t | 1 | (1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat derjenige, der sie | t | 1 | (1) Wer beabsichtigt, Waffen oder Munition, deren Verbringen oder Mitnahme |
2 | aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes | 2 | einer Erlaubnis bedarf, aus einem Drittstaat in den oder durch den | ||
3 | verbringen oder mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen | 3 | Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder mitzunehmen, ist | ||
4 | verpflichtet, | ||||
5 | 1. | ||||
6 | diese Waffen oder diese Munition bei der nach Absatz 3 zuständigen | ||||
4 | Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden und auf | 7 | Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden, | ||
5 | Verlangen vorzuführen und die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme | 8 | 2. | ||
9 | auf Verlangen der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde ihr diese | ||||
10 | Waffen oder diese Munition vorzuführen und | ||||
11 | 3. | ||||
12 | die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen. | ||||
6 | nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden | 13 | Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prüfung | ||
7 | zur Prüfung auszuhändigen. | 14 | auszuhändigen. | ||
8 | (2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden können | 15 | (2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden können | ||
9 | Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel | 16 | Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel | ||
10 | anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den, | 17 | anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den, | ||
11 | durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen | 18 | durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen | ||
12 | eingehalten sind. Werden Verstöße gegen die in Satz 1 genannten | 19 | eingehalten sind. Werden Verstöße gegen die in Satz 1 genannten | ||
13 | Bestimmungen festgestellt, so können die zuständigen Überwachungsbehörden, | 20 | Bestimmungen festgestellt, so können die zuständigen Überwachungsbehörden, | ||
14 | soweit erforderlich, Vor-, Familien- und gegebenenfalls Geburtsname, | 21 | soweit erforderlich, Vor-, Familien- und gegebenenfalls Geburtsname, | ||
15 | Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen | 22 | Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen | ||
16 | Personen erheben und diese Daten sowie Feststellungen zum Sachverhalt den | 23 | Personen erheben und diese Daten sowie Feststellungen zum Sachverhalt den | ||
17 | zuständigen Behörden zum Zweck der Ahndung übermitteln. Für Postsendungen | 24 | zuständigen Behörden zum Zweck der Ahndung übermitteln. Für Postsendungen | ||
18 | gilt dies nur, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat | 25 | gilt dies nur, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat | ||
19 | vorliegen. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes | 26 | vorliegen. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes | ||
20 | wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 eingeschränkt. | 27 | wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 eingeschränkt. | ||
21 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das | 28 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das | ||
22 | Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei | 29 | Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei | ||
23 | der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von Waffen oder Munition | 30 | der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von Waffen oder Munition | ||
24 | mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der | 31 | mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der | ||
25 | Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken | 32 | Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken | ||
26 | diese bei der Überwachung mit. | 33 | diese bei der Überwachung mit. |
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