Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in
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einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die nach dem Recht des
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anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der
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sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder
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Munition Berechtigten gewährleistet ist.
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(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21) kann allgemein
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die Erlaubnis nach Absatz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des
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Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu
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drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von
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Schusswaffen oder Munition beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis
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nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich
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anzuzeigen.
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